Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

jeweiligen Vorschrift deutlich erkennbar war.8 Die siebzehn prozessöko- nomischen Mechanismen des Gerichtshofverfahrens waren: 1.Flexibilität der Klage9; 2.jeweils die Möglichkeit der Beseitigung von behebbaren Mängeln10; 3.Möglichkeit gerichtlicher Vergleichsversuche11; 4.die erste Tagsatzung und ihre Funktion12; 5.Eindämmung parteiseitiger Vorbehalte wie Einreden, Anträge, Gesuche oder dergleichen13; 6.häufig fehlende Rekursmöglichkeit14; 7.vorbereitendes Verfahren einleitend zum Hauptverfahren oder während des Hauptverfahrens15; 8.terminliche Straffung bezüglich Fristverlängerungen, Tagsatzungs- erstreckungen, Ruhen des Verfahrens sowie ausgleichende Kosten- folgen16; 9.konkrete, individuelle Präklusion anstelle einer gesamthaften Even tualmaxime17; 10.die gerichtliche Prozessleitung bei der mündlichen Verhandlung, nicht nur anlässlich der Streitverhandlung und in deren Umfeld, sondern auch mittels Verbindung und Trennung von Verhandlun- gen, bei Beweisaufnahmen sowie ganz besonders mittels gerichtli- cher Zurückweisungsbefugnisse prozessökonomisch schädlichen Vorbringens18; 11.Protokollierung und ihre Anwendung und Ausführung19; 12.gerichtliche Strafbefugnisse mit Ordnungs- sowie Mutwillstrafen20; 13.die Erklärung des Schlusses der Verhandlung21;521 
I. Rezeptionsvorlage 8Siehe oben unter §  4/I./18./d). 9Siehe oben unter §  4/I./1. 10Siehe oben unter §  4/I./2. 11Siehe oben unter §  4/I./3. 12Siehe oben unter §  4/I./4. 13Siehe oben unter §  4/I./5. 14Siehe oben unter §  4/I./6. 15Siehe oben unter §  4/I./7. 16Siehe oben unter §  4/I./8. 17Siehe oben unter §  4/I./9. 18Siehe oben unter §  4/I./10. 19Siehe oben unter §  4/I./11. 20Siehe oben unter §  4/I./12. 21Siehe oben unter §  4/I./13.
	        

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