Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Inflexibilität, und zwar just aufgrund jener Prinzipien, in denen [Max, E.S.] Weber einst ihre Rationalität und Schnelligkeit begrün- det sah, wie der Aktenmässigkeit aller Vorgänge, der strikten Ein- haltung der Dienstwege, der unilinearen Hierarchie der Befugnisse und Anordnungen, der Herausbildung fester Arbeitsroutinen etc. Weil Bürokratien zu langsam geworden sind, gilt die Entbürokra- tisierung von Verwaltungsvorgängen heute als Königsweg zur Beschleunigung von Entscheidungen.»50 Um das Ganze mit einem Ratschlag Franz Kleins zu formulieren, den es in prozessökonomischen, allein die Zivilprozessordnung betreffenden Angelegenheiten heute umso mehr zu beherzigen gilt: «daß man sich es abgewöhnt, immer gleich nach der Gesetzgebung zu rufen, statt zuerst zu versuchen, mit eigener Kraft im Rahmen der gegebenen Normen den erwünschten Zustand herbeizuführen.»51 Gegenüber der Verfahrensordnung, wo sie kaum mehr möglich sind, können prozessökonomische Verbesserungen heute in den anderen bei- den Bereichen eingreifen, auf die – wohlgemerkt – Franz Klein und sein Konzept der Prozessökonomie bereits vor einhundert Jahren grossen Wert legten: bei der forensischen Praxis sowie bei der Gerichtsorganisa- tion.52 Nach wie vor entscheidet auch heute noch die 
forensische Praxis und die Handhabung der bestehenden Vorschriften der Zivilprozessord- nung darüber, inwiefern ein prozessökonomischer Zivilprozess verwirk- licht wird.53 Neuerungen zwecks zivilprozessualer Prozessökonomie setzen daher mit Vorteil bei den Akteuren im Zivilprozess an, anstatt die Verfahrensgesetze zu ändern: «Even the existing, rather moderate possibilities are usually hand- led quite reluctantly by the courts. [...] The practical situation in this respect has not really changed since Klein’s reforms; if the 509 
III. Würdigung 50Rosa, S.325, Hervorhebungen im Original vorliegend weggelassen. 51Klein, Praxis, S.13. 52Zu konkreten Änderungsvorschlägen de lege ferenda siehe Delle-Karth, S.45–52. Siehe auch Franzen, S.212–220 und S.232–238. 53Vgl. von Liechtenstein, S.120 mit einem Beispiel.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.