Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

anderen Worten liesse sich von einer heutigen 
clausula rebus sic stantibus der Prozessökonomie sprechen, mit der das ursprüngliche prozessöko- nomische Konzept wohl oder übel umgehen muss, um auch heutzutage noch ergiebig zu sein. Zu denjenigen Bedingungen, die zu Zeiten Franz Kleins und Gus- tav Walkers im prozessökonomischen Konzept weder berücksichtigt wurden, noch vorhergesehen werden konnten, die allerdings heutzutage wesentliche Anforderungen an die Prozessökonomie stellen, gehören namentlich folgende zwei Umstände: internationale rechtliche Standards und 
Rechtsschutzversicherungen. Völkerrechtliche Übereinkommen wie die Europäische Menschen- rechtskonvention, die im Fürstentum Liechtenstein seit 1982 gilt,40 oder die UNO-Pakte statuieren zusätzlich zu den Verfassungen verschiedene Menschen- und Grundrechte, die prozessökonomisch einschlägig sind, weil sie im Zivilprozess bestimmte Mindeststandards garantieren.41Sie stellen einerseits ein rasches und effektives Verfahren im Sinne der Pro- zessökonomie sicher, andererseits gewährleisten sie aber auch die (scheinbaren) Gegengewichte der Prozessökonomie, indem sie Rechts- verweigerung verbieten und ein gründliches und faires Verfahren vor- schreiben. Jedenfalls verkomplizieren solche internationalen Standards und die entsprechende Judikatur das Konzept der Prozessökonomie und müssen berücksichtigt werden, nicht zuletzt da den Betroffenen aus ihnen zum Teil justiziable Ansprüche im Falle der Verletzung zustehen42. Über all den ständigen reformatorischen Bemühungen um Prozessöko- nomie neigen gerade die ausgleichenden Standards in den internationalen Übereinkommen, aber auch in der Verfassung dazu, vergessen zu gehen, wodurch die prozessökonomische Diskussion an einer Halbheit und Einseitigkeit der Argumentation leidet.43Insgesamt haben sich seit den Zeiten Franz Kleins, als die zivilprozessuale Prozessökonomie noch vor- nehmlich und weitgehend in der Zivilprozessordnung angesiedelt und niedergelegt war, die Regelungen der zivilprozessualen Prozessökono- mie in der Normenhierarchie nach oben verschoben. Auch heute kann 506§ 
12 Folgefrage: Rückkehr? 40Mittelberger, S.202 m. w. H. 41Für die liechtensteinische Rechtsordnung siehe hierzu Vogt, Verbot, S.605f. [Rn.17f.]. 42Vgl. Mittelberger, S.202. 43Vgl. Oberhammer/Domej, Delay, S.259f.
	        

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