Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

III.Würdigung Die unterschiedlichen Antworten auf die Frage, ob de lege ferenda auf das ursprüngliche Konzept der Prozessökonomie zurückgekehrt wer- den solle, bedürfen im Falle der liechtensteinischen Zivilprozessordnung einer selbständigen Würdigung. Diese muss für die Prozessökonomie der liechtensteinischen Zivilprozessordnung zunächst klären, inwiefern die Voraussetzungen des zugrundeliegenden prozessökonomischen Konzepts heute noch tragfähig sind und künftig noch tragfähig sein wer- den (1.). Sodann wird die Würdigung erweisen, weshalb einer oft auftre- tenden schlagwortartigen Prozessökonomie stets kritisch begegnet wer- den muss (2.). Anhand des Beispiels der Vereinheitlichung der Rechts- mittelfristen, wie sie im liechtensteinischen Landtag unlängst postuliert und debattiert wurde, lässt sich schliesslich zeigen, wie rechtsgeschicht- liche Erkenntnisse hinsichtlich der Prozessökonomie in der liechtenstei- nischen Zivilprozessordnung dabei helfen können, aktuelle prozessöko- nomische Probleme zu lösen (3.). 1.Voraussetzungen des prozessökonomischen Konzepts Letztlich setzt die 
Frage, ob zum ursprünglichen prozessökonomischen Konzept der Zivilprozessordnung zurückzukehren sei, zweierlei voraus: zum einen, dass solch ein Konzept bestand; zumanderen, dass es sich bewährt hat. Dass Klein von einem Konzept der Prozessökonomie aus- gegangen war und es der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895 zugrundegelegt hatte, wurde oben bereits nachgewiesen.36 Ebenso hat sich gezeigt, dass Gustav Walker dasselbe Konzept aufgriff und davon bei der Rezeption sowie bei der Ausgestaltung der Prozessökonomie in den Entwürfen zur liechtensteinischen Zivilprozessordnung ausging, woraus es über die Änderungen der Entwürfe hinweg in die Urfassung der liechtensteinischen Zivilprozessordnung einging.37 Die grundsätzli- che Bewährung des prozessökonomischen Konzepts – ohne sich Einzel- heiten zuzuwenden – hat sich ebenfalls herausgestellt: Trotz Novellie- 504§ 
12 Folgefrage: Rückkehr? 36Siehe oben unter §  9/III./5. 37Siehe oben unter §  9/II. und III.
	        

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