Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Andererseits setzte Sprung sich dafür ein, dass die Zivilprozessordnung in ihrem Wortlaut bereinigt und geklärt wird sowie mittlerweile zur lex imperfecta gewordene Vorschriften entfernt werden.14 Darüber hinaus schlug er gerade dort vor, Verbesserungen vorzunehmen, wo andere Ansichten die zeitlose Stärke der Zivilprozessordnung Kleins situieren, nämlich bei den Konzentrationsvorschriften.15 Bei der Abwägung zwi- schen der Erhaltung und Wiederbelebung der ursprünglichen sowie der zeitgemässen Erneuerung der derzeitigen Zivilprozessordnung sollte laut Sprung eine «Gesamtschau»16 helfen. Aus deren Sicht lasse sich die Entscheidung für und wider das eine oder das andere jeweils treffen: «Sie vermeinen durch punktuelle, häufig systemfremde Aufpfrop- fung vordergründigen Schlagworten einer häufig nur kurzlebigen Tagespolitik nachzukommen, übersehen dabei aber, daß solche punktuellen Neuerungen wegen ihrer, von den Reformern offen- sichtlich unbedachten Auswirkungen auf das 
Gesamtkonzept unse- res ‹sozialen Zivilprozesses› die heute mehr denn je gültigen 
Leit- motive dieses Gesamtkonzepts zerstören. Der Zivilprozeß darf kein Instrument der Tagespolitik sein, er hat den Gegenstand wohl- überlegter Rechtspolitik zu bilden! Die erste Aufgabe verantwor- tungsbewußter Reformer muß es daher sein, die den österrei- chischen Zivilprozeß prägenden Leitlinien der 
Gegenwart in Erin- nerung zu rufen und deren Ausformung in den einzelnen zivilprozessualen Normen aufzuzeigen. [...] Hierzu ist es unum- gänglich, die Zeit und Geistesströmungen sowie die sozialen und wirtschaftlichen Daten von ‹damals› auf ihre Korrespondenz oder Diskrepanz zu gegenwärtigen und künftigen Wertvorstellungen zu prüfen und daraus die erforderlichen Konsequenzen für die Gestal- tung von Einzelregelungen zu ziehen.»17 Hans W. 
Fasching befasste sich in zwei Aufsätzen, 1988 und 1998, unter anderem mit der Frage nach einer Rückkehr zur ursprünglichen öster- reichischen Zivilprozessordnung von 1895 de lege ferenda. Allem voran 501 
II. Spektrum der Ansichten 14Sprung, Zielsetzungen, S.349. 15Sprung, Zielsetzungen, S.349. 16Sprung, Zielsetzungen, S.349. 17Sprung, Zielsetzungen, S.349, Hervorhebungen E. S.
	        

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