einer der beiden genannten Sanktionen eine Mutwillstrafe aussprechen, die nicht die Folgen der Verletzung der Prozessökonomie ausglich, son- dern diese an sich
bestrafte. cc)Im mündlichen Berufungsverfahren Aus der vollen Berufung unter fast uneingeschränkter Neuerungser- laubnis musste bezüglich der Berufungsverhandlung auch eine Rochade von Grundsatz und Ausnahme bei der Mündlichkeit erfolgen. Eine volle Berufung hatte nur Sinn, wenn vor den nun inländischen Instanzen, wo die Parteien ohne allzu grosse Mühen anwesend sein konnten, mündlich verhandelt wurde. So wurde das Berufungsverfahren von vormals grundsätzlich schriftlich und ausnahmsweise (indes kaum praktikabel) mündlich umgekehrt. Gemäss Nachtragsgesetz war die Berufungsver- handlung vice versa grundsätzlich mündlich und bloss ausnahmsweise schriftlich:491
II. Nachtragsgesetz
1924 § 449 Abs. 1 FL-ZPO (alte Fassung) Das Appellationsgericht hat in der Regel über die Berufung in nichtöf- fentlicher Sitzung ohne vorherge- hende mündliche Verhandlung zu entscheiden. § 449 Abs. 2 FL-ZPO (alte Fassung) Das Appellationsgericht kann je- doch, wenn beide Teile durch Advo- katen vertreten sind, beide Teile den Antrag auf Anordnung einer münd- lichen Berufungsverhandlung stellen und es im einzelnen Falle dem Ap- pellationsgerichte behufs Entschei- dung über die Berufung erforderlich erscheint, auch eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anberau- men.§
449 Abs. 1 FL-ZPO (neue Fassung) Vor dem Berufungsgericht
wirdin der Regel mündlichverhandelt. § 449 Abs. 2 FL-ZPO (neue Fassung) Die Parteien können auf die Anord- nung einer
mündlichen Verhand- lung über die Berufung
verzichten. Der Verzicht ist wirksam, wenn er von beiden Parteien in der Beru- fungsschrift oder durch einen dem Landgerichte überreichten, vorbe- reitenden Schriftsatz ausdrücklich erklärt wurde.