Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

mündlichen und öffentlichen Verfahrens ausgegangen war und deren Rezeption im Fürstentum Liechtenstein dem angeblich treu geblieben sei, hätte die liechtensteinische Zivilprozessordnung das genaue Gegen- teil umgesetzt: Im Grundsatz sei die Berufungsverhandlung sowohl theoretischer- als auch praktischerweise schriftlich und nichtöffentlich; als Ausnahme sei sie zwar de iure mündlich und öffentlich vorgesehen, was aber de facto kaum durchführbar sei. Angesichts des ausländischen Rechtsmittelinstanzenzuges in Wien und Innsbruck sei von vornherein zweifellos gewesen, dass die Rechtswirklichkeit hierauf hinauslaufe.27 Anders ausgedrückt, war ratio legis der vollen Berufung demzu- folge: Bei Fehlen jeglichen Rechtsanwaltszwanges und der Selbstvertre- tung der rechtsunkundigen Parteien vor Gericht konnte von ihnen kon- sequenterweise nicht erwartet werden, dass sie alle einschlägigen Vor- bringen bereits in der ersten Instanz tätigten oder sie andernfalls in den Rechtsmittelinstanzen präkludiert waren.28Die Berufung im liechten- steinischen Zivilprozess hatte damals eine durchaus ansehnliche prakti- sche Bedeutung, belief sich doch die Zahl der Berufungen zwischen den Jahren 1914 bis 1920 jährlich etwa auf vierzig Fälle; jene der Revisionen hingegen übrigens auf durchschnittlich lediglich einen Fall pro Jahr.29 b) Neuerungserlaubnis in der 
Berufung aa) Im Rahmen der Berufungserklärung Gustav Walker hatte in seinem Entwurf zur liechtensteinischen Zivil- prozessordnung die beschränkte Berufung der österreichischen Zivil- prozessordnung übernommen und dies ausführlich begründet.30 Mit dem Nachtragsgesetz von 1924 – mittelbar infolge der neuen Verfassung von 1921, unmittelbar infolge des Gerichtsorganisationsgesetzes von 1922, jedoch nicht durch letzteres selbst31 – wurde die Berufung so umgestaltet, «daß ‹neue Tatumstände und Beweise (sogar neue Angriffs- und Verteidigungsmittel) zur Begründung oder Widerlegung der Beru- fungsanträge 
unbeschränkt› vorgebracht werden dürfen, soferne sie nur 487 
II. Nachtragsgesetz 1924 27Zum vorangehenden Absatz O. Na. vom 29. März 1922, S.1; Delle-Karth, S.37. 28Delle-Karth, S.40. 29Delle-Karth, S.38 m. N. 30Siehe oben unter §  8/I./5./a). 31Daher insofern unzutreffend sowohl Sperl, S.422 Fn. 8, als auch Satter, S.314.
	        

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