Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

diese Rochade allerdings nicht einzugreifen,weshalb es in praxi im Grundsatz bei der ursprünglichen Trennung zwischen erster Tagsatzung und Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung blieb.22 2.Volle Berufung a)Ratio legis In der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895 war eine be - schränkte Berufung aufgestellt, die Franz Klein aus bereits alter zivil- prozessualer Tradition in Österreich übernommen hatte.23Dennoch widerfuhr der beschränkten Berufung immer wieder von neuem und anhaltend Kritik.24Der beschränkten Berufung war im Gegensatz zu etlichen anderen Konstrukten der österreichischen Zivilprozessordnung, die vielfach rezipiert wurden, nicht derselbe Erfolg und dieselbe Bestän- digkeit beschieden. Denn wie in der liechtensteinischen Zivilprozessord- nung wurde die beschränkte Berufung überall, wenn sie überhaupt ent- gegen allen Vorbehalten rezipiert wurde, später wieder beseitigt.25 Der Kommissionsbericht zu den Gesetzesentwürfen betreffend die Gerichtsorganisation und das Nachtragsgesetz zur Zivil- und Strafpro- zessordnung äusserte sich denn auch weitläufig zum Berufungsverfah- ren: Die beschränkte Berufung de lege lata bewirke, dass sich die Stoff- sammlung nahezu ausschliesslich vor dem Landgericht im erstinstanzli- chen Verfahren vollziehe. Statt dass die Parteien in der Berufung neue Vorbringen benützen könnten, seien sie auf einen neuen Zivilprozess in Form des Wiederaufnahmeverfahrens verwiesen. Deshalb handle es sich faktisch um einen «verkappte[n] Anwaltsprozeß»26,weil der juristische Laie stets in die beschriebene Falle der beschränkten Berufung tappe. Obgleich die österreichische Zivilprozessordnung vom Grundsatz eines 486§ 
11 Weiterentwicklungen 1916 bis 1924 22GMG-Komm. FL-ZPO, §  246 N. 1 und §  255 N. 1. 23Siehe beispielsweise Fasching, Weiterentwicklung, S.109f.; Rechberger, Ziele, S.64f. 24Siehe als Überblick aus dem Jahre 1948 Schima, S.274f.Siehe auch Klang, S.87; Leonhard, S.156; Fasching, 100 Jahre, S.25. 25Sperl, S.422 Fn. 8 m. w. H.; Fasching, Weiterentwicklung, S.110 m. N. und S.115; Böhm, Neuerungsverbot, S.242f.m. w. N. 26O. Na. vom 29. März 1922, S.1.
	        

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