Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

2. Prozessökonomische Wirkung der Vermittlerämter a) Gesetzliche Aufgaben In jeder liechtensteinischen Gemeinde als Vermittleramtskreis (§ 1 Abs.1 VAG) wurde von sämtlichen Wahlberechtigten ein Vermittler für die Dauer von drei Jahren gewählt (§ 2 Abs. 2 VAG). Künftig hatte, «[w]er einen Rechtsstreit anheben will, [...]sich an den zuständigen Vermittler mündlich oder schriftlich zu wenden, ihm den Grund der Klage (z[um] B[eispiel] wegen Forderung) und den Beklagten zu bezeichnen, [so - wie] um Anordnung einer Vermittlungsverhandlung zu ersuchen» (§ 18 VAG). Eine vorgängige Vermittlungsverhandlung musste «in allen bür- gerlichen Rechtsstreitigkeiten (Klagen und Widerklagen) sowie als Süh- neverhandlung in allen Ehrenbeleidigungssachen [nach dem liechtenstei- nischen Strafgesetzbuch, E. S.]» (§ 8 Abs. 1 VAG) durchgeführt werden. Es wurde mündlich und formlos verhandelt (§ 14 Abs. 2 VAG), darüber ein Protokoll geführt (§ 23 VAG) und dem Vermittler kam keine Recht- sprechungsgewalt zu (§ 14 Abs. 4 VAG). Die Vermittlung ersetzte den vorgängigen Vergleichsversuch vor Gericht, wie ihn die liechtensteini- sche Zivilprozessordnung statuierte (§§ 227–231 FL-ZPO), allerdings blieb «es den Parteien unbenommen, auch vor Klagsanbringung beim Landgericht einen Vergleich einzugehen» (§ 42 Abs. 1 Ziff. 3 VAG).27 Die Hauptaufgabe des Vermittlers war prozessökonomischer Art. Sie bestand darin, unnötige Zivilprozesse zu verhindern und stattdessen kurzerhand zu erledigen:28 «Der Vermittler soll das Vorbringen der Par- teien gewissenhaft prüfen, 
gegen offenbar unbegründete Ansprüche oder Bestreitung begründeter Rechtsbegehren geeignete Vorstellungen machen und auf eine gütliche Erledigung des Rechtsstreites durch 
Ver- gleich, Anerkennung oder Verzicht hinwirken» (§ 21 Abs. 1 VAG). Ein vor dem Vermittler geschlossener Vergleich galt daher als gerichtlicher Vergleich und eine vor dem Vermittler vereinbarte Anerkennung oder ein Verzicht galt als rechtskräftiges Anerkennungs- oder Verzichtsurteil (§ 27 Abs. 1 VAG). Gelangte die Vermittlung nicht oder nur zum Teil zu einem solchen Ergebnis, fungierte deren Protokoll inklusive der Verweisung der Strei- 478§ 
10 Abschluss Justizreform 1913 bis 1915 27GMG-Komm. FL-ZPO, §  227 N. 2. 28Vgl. Delle-Karth, S.41.
	        

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