Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

§ 10 Prozessökonomie beim Abschluss der Justizreform von 1913 bis 1915 Der zeitliche Rahmen der vorliegenden Untersuchung des liechtenstei- nischen Zivilprozessrechts und dessen Prozessökonomie wird gemäss der oben1 in der Einleitung dargelegten Gliederung unterteilt. (1) Zwi- schen 1812 und 1905 waren der liechtensteinischen Justizreform Anfang des 20. Jahrhunderts als Vorläufer einige prozessökonomische Entwick- lungen vorangegangen. (2) Die eigentliche Justizreform zwischen 1906 und 1915 umfasste drei Phasen. (2a) In der ersten Phase von 1906 bis 1908 wurde die liechtensteinische Allgemeine Gerichtsordnung einer Novellierung unterzogen. (2b) In der zweiten Phase von 1909 bis 1912 wurden die liechtensteinischen Zivilprozessordnung und Jurisdiktions- norm ausgearbeitet und in Kraft gesetzt. (2c) In der dritten Phase von 1913 bis 1915 wurde das Vermittlerämtergesetz ausgearbeitet und erlas- sen, womit die Justizreform abgeschlossen war. (3) Zwischen 1916 und 1924 führten staatliche Wandlungen auch zu Änderungen auf dem Gebiet des liechtensteinischen Zivilprozessrechts, worunter sich insbe- sondere einige prozessökonomische Weiterentwicklungen fanden. Der vorliegende § 10 widmet sich (2c) der dritten Phase von 1913 bis 1915 der eigentlichen Justizreform.2 Diese Phase brachte im Fürsten- tum Liechtenstein 1915 die Einführung von Vermittlerämtern durch ein Vermittlerämtergesetz (I.) zusätzlich zu den neuen Zivilverfahrensgeset- zen und markierte aus historischer Sicht den Abschluss der liechtenstei- nischen Justizreform (1.). Konsequent setzte sich das Bemühen um zivil- prozessuale Prozessökonomie, wie es die ganze Justizreform hindurch 473 
1Siehe oben unter §  1/II./1./d)/cc). 2Auch hierzu gibt Ospelt, Laienrichtertum, S.74, den besten chronologischen Über- blick.
	        

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