Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Gerichtshofverfahrens indirekt rezipiert, da es als grundlegendes Stan- dardverfahren der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895 und so auch dem bezirksgerichtlichen Verfahren als Vorlage gedient hatte. Schliesslich brachten die Entwürfe Gustav Walkers über die diversen Beratungen bis hin zur Annahme der Vorschläge der zweiten Siebner- kommission im Landtag ein paar prozessökonomische Anpassungen und Änderungen; sie rundeten die prozessökonomische Gestalt der Zivilprozessordnung von 1912 als eine spezifisch liechtensteinische ab. Das 
prozessökonomische Konzept hinter all den genannten Mecha- nismen stammte ursprünglich von 
Franz Klein. Es wurde von Gustav Walker gutgeheissen und ohne jegliche Änderung in die Entwürfe eines neuen liechtensteinischen Zivilverfahrens, namentlich in den Entwurf der Zivilprozessordnung, übernommen. Dies belegen die zugehörigen allgemeinen erläuternden Bemerkungen eindrücklich. Die Entwürfe bewegten sich damit innerhalb der Vorgaben und insbesondere inner- halb der prozessökonomischen Zielsetzungen, die sich seit Beginn der liechtensteinischen Justizreform herausgestellt hatten. Indem die Wal- ker’schen Entwürfe im Wesentlichen alle Beratungen ohne Änderungen überstanden und später so in Kraft traten, wie Walker sie geschaffen hatte, wurden auch hinsichtlich des prozessökonomischen Konzepts in der Folge an den Entwürfen keine Änderungen vorgenommen, ja es wurde diesbezüglich nicht einmal Kritik geübt. Das prozessökonomi- sche Konzept Franz Kleins, bestehend aus dem besonderen zivilprozes- sualen 
Zweck der Prozessökonomie bzw. den entsprechenden 
Zielen (Raschheit, Billigkeit, Effizienz), bestehend aus den prozessökonomi- schen 
Maximen (Verfahrenskonzentration, gerichtliche Prozessleitung) sowie bestehend aus den prozessökonomischen 
Leitgedanken (zur dog- matischen Umsetzung einerseits und zur forensisch-praktischen Ver- wirklichung andererseits), beanspruchte folglich für die liechtensteini- sche Zivilprozessordnung von 1912 im Sinne einer ratio legis unvermin- dert Geltung: Gerade weil es ein Konzept und mithin flexibel und von der Ausgestaltung mittels konkreter Mechanismen losgelöst war, konnte es als solches darin eingehen und mit Blick auf die Prozessökonomie richtungsweisend wirken.467 
IV. Ergebnis
	        

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