entgegen zu treten und das Prozessieren so zu ordnen, daß dieser Verlust vermieden oder auf ein Minimum herabgedrückt werden könne.»291 Allerdings, obgleich latent als Konzept vorhanden, erhob Klein die Pro- zessökonomie formell nicht in den Rang eines eigenständigen Prinzips des Zivilprozesses. Demgegenüber widmete er beispielsweise der Kon- zentration (als prozessökonomischer Maxime) oder der Vereinfachung später im «Zivilprozeß Oesterreichs» eigene Kapitel.292 Die Prozessöko- nomie, abgesehen von den besonderen prozessökonomischen Zielen des neuen Zivilprozesses, blieb als Konzept zwar unbenannt und verstreut, aber dennoch vorhanden und insgesamt stimmig. In der Sache kann man folglich durchaus konstatieren: «Daher verfocht Klein den Grundsatz der
Prozeßökonomie, den er durch die ganzen Gesetze hindurch [...]zur Geltung
brachte.»293 IV.Ergebnis Die Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912 äusserte sich in zweifacher Weise. Einerseits trat sie in der Ver- fahrensordnung konkret in der Gestalt von einzelnen prozessökonomi- schen Mechanismen zutage; andererseits lag sie als ein umfassendes pro- zessökonomisches Konzept der gesamten Verfahrensordnung zugrunde. Die
prozessökonomische Gestalt der liechtensteinischen Zivilpro- zessordnung von 1912 setzte sich aus
sechsundzwanzig prozessökonomi- schen Mechanismen zusammen, welche aus einem dreifachen Schritt in dieser Zusammenstellung zustandegekommen waren. Das bereits pro- zessökonomisierte bezirksgerichtliche Verfahren der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895 und dessen prozessökonomische Mecha- nismen wurden weitgehend direkt rezipiert. Damit wurden ebenfalls die zahlreichen prozessökonomischen Mechanismen des österreichischen 466§
9 Fassung 1912 291Klein, Zivilprozeß, S.194, Hervorhebungen E. S. 292Siehe Klein, Zivilprozeß, S.244–279 [«IX. Konzentration»] und S.280–305 [«X. Ver - einfachung»]. 293Sperl, S.436, Hervorhebung im Original; vgl. Esser, S.48.