Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

aspekte und widerspiegelte nicht die ganze zivilprozessuale Rechtswirk- lichkeit des prozessökonomischen Handelns.282 5.Prozessökonomisches Konzept Kleins Die beschriebenen prozessökonomischen Leitgedanken Franz Kleins, die er der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895 zugrundege- legt hatte, bildeten gesamthaft und zusammengenommen ein 
prozess- ökonomisches Konzept gemäss Franz Klein. Dieses Konzept der Pro- zessökonomie setzte sich zusammen aus: 1.dem besonderen zivilprozessualen Zweck der Prozessökonomie bzw. den daraus hervorgehenden 
prozessökonomischen Zielen der Effizienz, Raschheit und Billigkeit des Zivilprozesses; 2.den 
prozessökonomischen Maximen der Verfahrenskonzentration und gerichtlichen Prozessleitung, die als grundlegende und durch- gängige Gebote der Prozessökonomie die Zivilprozessordnung und deren Bestimmungen überall prägten; 3.den 
prozessökonomischen Leitgedanken, die einerseits für 
die Umsetzung der Prozessökonomie in der Zivilprozessordnung und andererseits für die 
Verwirklichung der Prozessökonomie in der Praxis die wichtigsten spezifisch prozessökonomischen Leitsätze festlegten, die an den entscheiden Stellen zu berücksichtigen waren. In seinem 
Entwurf einer liechtensteinischen Zivilprozessordnung hatte Gustav Walker nebst unverändert rezipierten prozessökonomischen Mechanismen einige prozessökonomische Änderungen und Neuerun- gen vorgenommen; dies alles betraf jedoch nur die Gestalt der Prozess- ökonomie. Die prozessökonomischen Leitgedanken Kleins und mithin Kleins prozessökonomisches Konzept hatte Walker ebenso aufgegriffen und, eben weil es als flexibles Konzept mit Leitgedanken keiner konkre- ten Änderungen bedurfte, auf die Entwürfe angewendet und sie danach ausgerichtet. Während die folgenden Beratungen und Änderungen der verschiedenen Gremien an der Gestalt der Prozessökonomie, wie sie in 463 
III. Prozessökonomische Leitgedanken 282Vgl. Schima, S.264f.
	        

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