Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

hatten so lange gedauert, dass es nicht ungewöhnlich gewesen war, dass die Parteien verstarben, ehe noch ein rechtskräftiges Urteil erging.250 Spiegelbildlich setzte Klein daher Effizienz, Raschheit und Billigkeit und mithin die Prozessökonomie als besondere Ziele des neuen Zivilprozes- ses fest. Hinzu kam, dass nicht zuletzt infolge fehlender Prozessökono- mie der Zivilprozess unter dem Regime der Gerichtsordnungen für die Rechtsuchenden unbegreiflich geworden war: «Man schiebt bei Gericht eine Klage hinein, dann setzt sich ein großer Apparat von Unverständ- lichkeiten, von mystischem Dunkel in Bewegung, und nach längerer Zeit kommt ein Urteil heraus, wenn man beinahe schon daran vergessen hat, daß man einen Prozeß anhängig hat.»251 Auch damit das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung in die Rechtsordnung, Justiz und Rechts- sicherheit gestärkt und es durch jeden Zivilprozess realiter bestätigt würde,252 musste Klein zufolge der neue Zivilprozess prozessökono- misch ausfallen. Für die prozessökonomischen Vorkehrungen Kleins waren indes die Missstände als Folgen weniger entscheidend als deren Wurzeln, denn um wirksam Abhilfe zu schaffen, musste 
Ursachen- und nicht bloss Symptombekämpfung253 geübt werden. Und dabei galt für Klein wohl- verstanden: Korrelation heisst nicht Kausalität.254 Die wahren Ursachen für prozessökonomische Mängel waren zu eruieren und zu bekämpfen. Blosse Korrelationen im Sinne häufigen gemeinsamen Auftretens von prozessökonomischen Missständen bei bestimmten zivilprozessualen Einrichtungen zeugten noch nicht unumstösslich von deren Ungenügen; die Ursachen konnten im Zusammenwirken und System liegen und mussten solchenfalls auch dort behoben werden. Die prozessökonomi- schen Missstände unter der Allgemeinen bzw. Westgalizischen Gerichts- ordnung waren Klein zufolge nach der grundlegenden Dichotomie255 zwar beides: einerseits Mängel und andererseits dem Missbrauch zuzu- 459 
III. Prozessökonomische Leitgedanken 250Ballon, Verfahrensdauer, S.2. Siehe auch Baudenbacher, S.22 m. N. bei Klein. 251Klein, Beratungsgesetz, S.50. Siehe Mayr, Praxiszeit, S.281 m. w. H., wo diese Erkenntnis Kleins seinen Erfahrungen während seiner forensischen Praxiszeit zuge- schrieben wird. 252Vgl. Esser, S.44; Lewisch, Zivilprozeß, S.106 m. w. H. 253Vgl. Klein, Praxis, S.242. 254Vgl. Klein, Praxis, S.130. 255Siehe oben unter §  1/II./2./b)/bb).
	        

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