Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

nicht gerecht geworden wäre. Vielmehr bemühte sich Klein, «[a]us der Sache zur Form, von Proceßstoff und Proceßziel zum Ausdrucksmit- tel»191 zu gelangen, das heisst die Vorschriften der Zivilprozessordnung und namentlich diejenigen zwecks Prozessökonomie (formell) so ein- fach wie möglich, aber (materiell) so kompliziert wie nötig abzufassen.192 So erachtete Klein «die Vereinfachung neben Zweckmäßigkeit, Schnelligkeit usw. als ein ebenbürtiges Ziel. Nur Formen, die in irgendeiner Beziehung dem Prozeßzwecke dienen, sollen geduldet werden und auch die hiernach berechtigten zweckerfüllten Formen müssen wieder tun- lichst einfach, für die Parteien verständlich und leicht zu handha- ben sein. Je weniger und je einfachere Formen, um so 
billiger kann das Verfahren sein, wie anderseits die Einfachheit des Prozesses sei- ner Raschheit zustatten kommt. Es arbeiten so die Prozeßziele ineinander. Unmittelbarkeit, Konzentration usw. sollen das Ver- fahren vereinfachen, und die Vereinfachung hat hinwieder den Zweck, das Verfahren zu 
verbilligen, zu 
beschleunigen und der Bevölkerung zugänglich zu machen.»193 g) Arbeitsteilung Klein sah den Zivilprozess nicht als Kampf oder Krieg zweier Parteien gegeneinander vor Gericht an,194 sondern fasste ihn vielmehrals Arbeits- methode195 zwischen Gericht einerseits und Parteien inklusive deren Anwälte196 andererseits auf, um zu einem Urteil mit all seinen positiven Wirkungen für Recht und Gesellschaft zu gelangen. Demgemäss plä- dierte er für eine sinnvolle 
«Arbeitstheilung»197 zwischen all diesen 447 
III. Prozessökonomische Leitgedanken 191Klein, Mündlichkeitstypen, S.16, Hervorhebung des ganzen Satzes im Original vor- liegend weggelassen. 192Klein, Mündlichkeitstypen, S.16; vgl. Klein, Bericht, S.79. 193Klein, Zivilprozeß, S.280f.m. N., Hervorhebungen E. S.; vgl. Klein, Bemerkungen CPO, S.333. 194Klein, Pro futuro, JBl 19 (1890), S.556; Klein, Zeit- und Geistesströmungen, S.27. Vgl. Dahlmanns, S.2738. Zur Relativierung dieser Ansicht bei Klein selbst siehe Esser, S.36f. 195Siehe Klein, Référé, S.142f.Vgl. Sprung, Zielsetzungen, S.340. 196Klein, Zivilprozeß, S.255. 197Klein, Mündlichkeitstypen, S.42, Hervorhebung E. S.; Klein, Zivilprozeß, S.17. Vgl. Esser, S.41, S.44–46 und S.48; Hochegger, S.86.
	        

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