Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Der überzeitliche und übergeordnete Zweck des Zivilprozesses bestand laut Klein seit jeher im Privatrechtsschutz der Rechtsuchenden.174 Der Privatrechtsschutz, ausgestaltet und ergänzt durch weitere besondere, letztlich aber ihm dienende Zwecke, markierte als der zivilprozessuale Endzweck die Grenzen zwischen zweckgemässem und zweckdienli- chem gegenüber zwecklosem sowie schliesslich gegenüber zweckwidri- gem Verhalten der Akteure im 
Zivilprozess.175 Zweckgemässes Verhalten im Zivilprozess bedeutete, dass die Akteure gemeinsam auf den Privatrechtsschutz hinarbeiten und dabei sich demgemäss an die vom Gesetzgeber in der Zivilprozessordnung hierfür vorgesehenen besonderen Zwecke in den Vorschriften, darin auf- gestellte Pflichten usw. halten und sie im konkreten Verfahren verwirk- lichen. Fehlte es an einer ausdrücklichen Vorschrift, der zufolge sie so handeln mussten, so wurde von den Akteuren – und zwar von allen – im übrigen 
zweckdienliches Verhalten erwartet; sie sollten im Zivilprozess stets so handeln, wie die besonderen Zwecke und schliesslich der End- zweck es erforderten, so dass diese erfüllt 
wurden. Zweckwidrig war demgegenüber ein Verhalten, das «Processein- richtungen zu verwerflichen, unstatthaften Zwecken und namentlich zur Processverschleppung»176 missbrauchte, so dass der Endzweck des Pri- vatrechtsschutzes und die weiteren dienenden Zwecke nicht nur nicht erfüllt wurden, sondern ihnen sogar zuwider gehandelt wurde. Derarti- ges absichtlich zweckwidriges Verhalten im Zivilprozess, gemessen am End- und an den ihm untergeordneten Zwecken einer Zivilprozessord- nung, bezeichnete Franz Klein als den «Mißbrauch der Prozeßeinrich- tungen»177. 
Missbrauch ging dabei über Mängel und Missstände insofern hinaus, als es sich bei ihm um gezielte und absichtliche Ausnützung oder Fehlanwendung seitens der Parteien handelte, während sich blosse Män- gel oder Missstände auch fahrlässig oder unverschuldet einstellen konn- ten. Als Täter für derartigen Missbrauch kamen für Klein in erster Linie 444§ 
9 Fassung 1912 174Siehe oben unter §  3/III./2./a). 175Zum vorangehenden Absatz vgl. Klein, Zivilprozeß, S.186. Vgl. auch Schima, S.273. 176Klein, Parteihandlung, S.221. 177Klein, Prozeßrecht, S.6.
	        

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