Die österreichische Zivilprozessordnung von 1895 trat am 1. Ja - nuar 1898 in Kraft. Erste Bemühungen in Richtung einer Justizreform zeigten sich im Fürstentum Liechtenstein im Jahre 1906; damals stand die österreichische Zivilprozessordnung bereits acht Jahre in Geltung. Den Entwurf einer liechtensteinischen Zivilprozessordnung erarbeitete Gustav Walker zwischen 1909 und 1911; damals war die österreichische Zivilprozessordnung schon elf bis dreizehn Jahre in Kraft. Die zwi- schenzeitlichen, praktischen Erfahrungen mit der österreichischen Zivil- prozessordnung und ihrer Prozessökonomie konnten somit bei der Ausarbeitung der liechtensteinischen Zivilprozessordnung einfliessen, bis sie im Jahr 1912 fertiggestellt war. Der Blick auf prozessökonomische Ergebnisse der österreichischen Zivilprozessordnung darf aus liechten- steinischer Sicht daher erst 1912 enden. Deshalb spannt die vorliegende Arbeit die Betrachtung des österreichischen Zivilprozesses vereinzelt bis ins Jahr
1912. Eines darf innerhalb dieses zeitlichen Rahmens nicht vergessen werden: Die österreichische Zivilprozessordnung ist vorliegend nur inso fern einschlägig, als sie die Rezeptionsvorlage für die liechtensteini- sche Zivilprozessordnung und deren Prozessökonomie bildete. Die historischen Ausführungen innerhalb des zeitlichen Rahmens bei der österreichischen Zivilprozessordnung fallen daher im Vergleich zu den liechtensteinischen insgesamt knapper aus. Vielfach gilt es, die österrei- chischen historischen Umstände sinnvollerweise zwar zu erwähnen, doch nicht eingehend darzustellen. Das Augenmerk bleibt in erster Linie auf liechtensteinische Belange gerichtet und geht von diesen
aus. cc)Tabellarische Gesamtübersicht Zur Übersicht sind die (rechts-)historischen Entwicklungen, die im Zusammenhang mit der liechtensteinischen Zivilprozessordnung bedeutsam sind, in der Tabelle auf den Seiten 45 und 46 aus der Sicht des liechtensteinischen Staates dargestellt. Der weitere Verlauf der Untersu- chung wird in chronologischer Hinsicht auf diese Übersicht gestützt. Eine detaillierte Darlegung des rechtsgeschichtlichen Hintergrundes wird im Folgenden den Ausführungen jeweils vorangestellt. Die Trennlinien der nebenstehenden Chronologie grenzen die im heutigen Rückblick jeweils zusammengehörenden Zeitabschnitte vonei- nander ab. Es stellen sich fünf solcher Zeitabschnitte heraus, nämlich eine lange hinführende, voraufgehende Entwicklungszeit hin zur liech- 44§
1 Prozessökonomie heute