Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

gen setzte Klein (mit Ausnahme der Prozessökonomie) alle im Sinne der Effektivität des Zivilprozesses voraus und fasste sie unter dem Bündel besonderer Zwecke, die unmittelbar aus dem Endzweck des Privat- rechtsschutzes fliessen,101 zusammen. Sie waren für ihn die notwendige, aber alleine nicht hinreichende Grundlage im Sinne der Effektivität des Zivilprozesses für die im Weiteren darauf basierende Effizienz und Pro- zessökonomie desselben, welch letztere aber ebenso keinen eigenen for- mellen zivilprozessualen Grundsatz bildeten. In den Werken Franz Kleins wurden all diese heutigen zusätzlichen Grundsätze daher nicht in den Rang von zivilprozessualen Grundsätzen erhoben. d)Ergebnis Zwischen den beiden jeweils komplementären Polen der zivilprozessua- len 
Grundsätze (Heimlichkeit versus Öffentlichkeit; Verhandlungs- ver- sus Untersuchungsgrundsatz; Mittelbarkeit versus Unmittelbarkeit; Schriftlichkeit versus Mündlichkeit) gelang es Franz Klein, einen 
Mittel- weg als Prinzip zu wählen und diesen namentlich aus Sicht der 
Zweck- mässigkeit und 
Praktikabilität festzulegen. Zwar waren gemäss seiner Auffassung alle diese Grundsätze in prozessökonomischer Hinsicht neutral, doch bei weitem nicht prozessökonomisch irrelevant. Denn sie bildeten die zwar neutrale, aber eben doch unverzichtbare Grundlage, von der aus sich jegliche Prozessökonomie in der Zivilprozessordnung entwickeln musste. Während die österreichische Allgemeine bzw. Westgalizische Gerichtsordnung bei den Grundsätzen insgesamt sehr stark auf der einen Seite der jeweiligen Spektren angelegt gewesen war (beispielsweise stark formalisierte Beweiswürdigung mit starker Schriftlichkeit kombi- nierte) und insofern eine einseitige Verfahrensordnung darstellte, ver- schob Franz Klein in seiner Konzeption des optimalen Zivilprozesses all die Koordinaten in die entgegengesetzte Richtung. Er hütete sich aber davor, sie allzu sehr und allzu extrem ins komplementäre Gegenteil zu wenden, weil das wiederum zu einem allzu einseitigen, unausgewogenen und mangelhaften Zivilprozess geführt hätte. Stattdessen verschob er die Grundsätze wie die Schriftlichkeit in die entgegengesetzte Richtung zugunsten der Mündlichkeit jeweils nur soweit, dass die Schriftlichkeit 430§ 
9 Fassung 1912 101Siehe oben unter §  3/III./2./a) und b).
	        

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