Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

staltung in der Zivilprozessordnung anging, stellte er beide unter das Erfordernis der Zweckmässigkeit und Praktikabilität. Darüber hinaus erkannte er in der Verbindung von Unmittelbarkeit und Mündlichkeit sehr wohl prozessökonomisches Potenzial, aber auch Gefahren im Falle einer strengen und ausnahmslosen Umsetzung. Damit beide das Poten- zial ihres Zusammenwirkens freisetzen und prozessökonomische Nach- teile vermieden werden konnten, war vorausgesetzt, dass ein Katalysator und Regulator hinzutrat: die gerichtliche Prozessleitung95. b)Freie Beweiswürdigung Klein zählte die freie Beweiswürdigung in prozessökonomischer Hin- sicht zu den neutralen Grundsätzen.96 Ansonsten und besonders aus der zivilprozessgeschichtlichen Erfahrung war sie für Klein jedoch «von allen bisher verwendeten Maßstäben noch immer der beste [...], bis etwa eine neue Evolution der menschlichen Geisteskraft auch für die Wahr- heitserkenntnis im Prozesse neue Impulse schafft.»97 Eine formalisierte Beweiswürdigung, wie sie unter dem Regime der österreichischen Allge- meinen bzw. Westgalizischen Gerichtsordnung geherrscht hatte, kam für ihn demzufolge nicht infrage und lehnte er strikt ab.98 c)Weitere Grundsätze? In der 
heutigen Lehre werden weitere Grundsätze des Zivilprozesses zusätzlich zu den bisher für Franz Klein genannten thematisiert. Zu sol- chen zusätzlichen Grundsätzen gehören zum Beispiel der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung, des rechtlichen Gehörs,der Waffen- gleichheit, der Fairness, Treu und Glauben und mitunter sogar der Grundsatz der Prozessökonomie99 selbst.100 Nach der 
Auffassung Franz Kleins jedoch verhielt es sich anders. Diese Prinzipien oder zumindest die ihnen innewohnenden Überlegun- 429 
III. Prozessökonomische Leitgedanken 95Siehe unten unter §  9/III./2./b). 96Siehe auch oben unter §  9/III./1./b). 97Klein, Zeit- und Geistesströmungen, S.13. 98Vgl. Klein, Zivilprozeß, S.339. 99Siehe ausführlich zur Frage, ob und bejahendenfalls inwiefern die Prozessökonomie einen Verfahrensgrundsatz oder eine Verfahrensmaxime darstellt, Leipold, passim; Schöpflin, passim. 100So statt vieler Meier, S.400f.und (zusammenfassend) S.403–405 m. w. H.; Ö-ZPO Komm.-Fucik, Vor §  171 N. 1–12 m. w. H., besonders N. 10 zur Prozessökonomie.
	        

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