gut oder schlecht sein.»67 Das schloss nicht aus, dass Grundsätze wie Unmittelbarkeit und Mündlichkeit in ihrem Zusammenwirken und ihrer Umsetzung in der Zivilprozessordnung die Prozessökonomie unter- stützten oder benachteiligten. Klein warnte lediglich davor, dass Grund- sätze
allein die Qualität des Zivilprozesses und mithin auch seine Pro- zessökonomie nicht zu begründen undverbürgen vermögen. Miteinan- der kombiniert und in Verbindung mit spezifischen Leitgedanken prozessökonomischer Art vermöchten sie dagegen sehr wohl solche zu unterstützen und dadurch mittelbar zur Prozessökonomie beizutragen: «Gerichtsbetrieb, Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und Konzentration bringen von selbst Vereinfachungen des Verfahrens mit sich. Daß sie es imstande sind, macht sie auch für den begehrenswert, der die Prozeß- prinzipien nur nach ihrer Nützlichkeit schätzt.»68 Gerade gegenüber den (später) als wichtigste Postulate der zivil- prozessualen Neuerung bei der liechtensteinischen Justizreform auftre- tenden Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien Beweiswürdigung69 blieb Klein daher zurückhaltend. Er warnte davor, «die zum mindesten nicht
allein seligmachende Trias: Mündlichkeit, Oeffentlichkeit, freie Beweiswürdigung»70 als Lösung aller zivilprozessualen oder prozess- ökonomischen Missstände schlechthin zu erachten und sich allein auf sie zu verlassen. Klein erachtete beim jeweiligen Spektrum der Grundsätze entge- gen der damals herrschenden Ansicht die beiden Pole weniger als Dicho- tomie, bei der man sich für ein Entweder-Oder entscheiden musste. Für ihn bestand vielmehr zwischen den beiden Polen eine Ambivalenz und Komplementarität, so dass durchaus Kombinationen möglich und unter Umständen sogar sinnvoll und zielführend waren. Jedenfalls schloss die grundsätzliche Entscheidung für einen Pol die Berücksichtigung seines Gegenpols nicht schlechthin und unumstösslich aus. Klein entschied sich folglich nicht für einen Grundsatz als Dogma, den es konsequent 424§
9 Fassung 1912 67Klein, Bemerkungen CPO, S.188; vgl. Klein, Zivilprozeß, S.46. Vgl. auch Leon- hard, S.129; Sprung, Grundlagen, S.393; Sprung, Zielsetzungen, S.341. 68Klein, Zivilprozeß, S.280. 69Siehe oben unter § 7/II./3./a) und b) sowie § 7/III./3./a)/aa). 70Klein, Pro futuro, JBl 19 (1890), S.508, Hervorhebung im Original. Siehe Sprung, Grundlagen, S.393. – Zur freien Beweiswürdigung siehe unten unter § 9/III./1./b).