verschiedene Bedeutung und Beziehung zur Prozessökonomie im Kon- zept nach Franz Klein zu verdeutlichen. Als
Grundsätze gelten im Fol- genden diejenigen zivilprozessualen Prinzipien, die prozessökonomisch neutral sind, das heisst, denen an und für sich genommen weder eine besondere prozessökonomische Bedeutung noch diesbezüglich eine besonders fördernde oder hindernde Wirkung zukommt. Ebenso gehö- ren zu diesen Grundsätzen diejenigen, welche direkt dem zivilprozes- sualen Endzweck des Privatrechtsschutzes dienen, also im Sinne der Effektivität überhaupt jeglicher prozessökonomischen Effizienz voran- gehen und ihr vorausgesetzt werden müssen, sie ansonsten aber nicht weiter betreffen.65 Als
Maximen werden demgegenüber solche zivilpro- zessualenPrinzipien bezeichnet, die als zivilprozessuale Gestaltungs- sowie Handlungsanweisungen besonders die
prozessökonomischen Ziele umsetzen und im prozessökonomischen Konzept Kleins tragende Pfei- ler bilden. a)Neutrale Grundsätze und deren Austarierung Aus prozessökonomischer Sicht waren für Franz Klein vier traditionelle zivilprozessuale Prinzipien bzw. Verfahrensgrundsätze insofern
neutral, als sie von sich aus und alleine für sich genommen prozessökonomisch weder sonderlich zuträglich noch sonderlich abträglich waren. Bei allen diesen prozessökonomisch neutralen Verfahrensgrundsätzen handelte es sich um solche, die jeweils in einem Spektrum zwischen zwei extremen, entgegengesetzten Polen festgesetzt werden konnten: 1.Dispositionsgrundsatz versus Offizialgrundsatz; 2.Heimlichkeit versus Öffentlichkeit; 3.Verhandlungs- versus Untersuchungsgrundsatz; 4.Mittelbarkeit versus Unmittelbarkeit; 5.Schriftlichkeit versus Mündlichkeit. Dass aus den Grundsätzen nichts über die Qualität des neuen Zivilpro- zesses, namentlich nichts über dessen Qualität im Hinblick auf die besonderen prozessökonomischen Ziele, abzuleiten war,66 betonte Klein wiederholt: «Auch ein öffentliches mündliches Verfahren kann wieder 423
III. Prozessökonomische Leitgedanken 65Siehe oben unter § 3/III./2./a) und b). 66Klein, Zivilprozeß, S.46. Leonhard, S.131; Fasching, Weiterentwicklung, S.100f.