Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

1913 bis dato entstehen; es wäre nicht verständlich, wie, wann und warum die liechtensteinische Zivilprozessordnung von 1912 grundsätz- lich ihre Erscheinungsform erhielt, in der sie heute vorliegt. Demgegen- über kam es seit 1924 zwar durchaus zu neuen oder ändernden prozess- ökonomisch einschlägigen Erlassen sowie umfangreichen Novellierun- gen der liechtensteinischen Zivilprozessordnung. Doch waren diese für die Gestalt der Prozessökonomie im liechtensteinischen Zivilprozess nicht mehr von so einschneidender Bedeutung. Das Dunkelfeld ab 1924 schadet daher dem Verständnis nicht mehr, weil damals im Wesentlichen die liechtensteinische Zivilprozessordnung bereits die Ausgestaltung erfahren hatte, in der sie auch heute noch besteht. Die Prozessökonomie des liechtensteinischen Zivilprozesses macht daher einen zeitlichen Rah- men bis und mit 1924 notwendig, um zu ihrer heute noch grundlegen- den Gestalt vorzudringen. Hingegen sind spätere Veränderungen ver- nachlässigbar, eben weil sie keine wesentlichen Veränderungen mehr mit sich 
brachten. bb)Österreichischer Zivilprozess von 1781 bis 1912 Den zeitlichen Rahmen für den Untersuchungsgegenstand der österrei- chischen Zivilprozessordnung von 1895 lässt die vorliegende Arbeit mit der österreichischen Allgemeinen Gerichtsordnung von 1781 beginnen. Der Rahmen endet mit dem Jahr 1912. Die Allgemeine Gerichtsordnung von 
1781 bzw. ihr Inkrafttreten im darauffolgenden Jahr markiert den Beginn einer langen zivilprozess- rechtlichen Entwicklungsgeschichte, die von immer konkreteren Bemü- hungen um Reformen geprägt war und schliesslich in der österrei- chischen Zivilprozessordnung von 1895 gipfelte. Die Prozessökonomie kristallisierte sich dabei nach und nach als zentrales rechtspolitisches Anliegen heraus und erhielt alsdann durch Franz Klein in der österrei- chischen Zivilprozessordnung von 1895 ihre wesentliche Bedeutung. Wer daher die Prozessökonomie in der österreichischen Zivilprozess- ordnung von 1895 untersucht, muss sich in dieser Hinsicht punktuell auch deren Vorgängerin, der österreichischen Allgemeinen Gerichtsord- nung von 1781, widmen und die prozessökonomischen Geschehnisse und Entwicklungen in ihrem Zusammenhang erwähnen. Die vorlie- gende Arbeit setzt daher den Beginn des zeitlichen Rahmens beim öster- reichischen Zivilprozess mit der österreichischen Allgemeinen Gerichts- ordnung von 1781 an.43 
II. Zielsetzung
	        

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