steinischen Zivilprozessordnung von 1912 hinweg gleichermassen Gel- tung erlangen: Zunächst hatte Klein die klassischen, polaren
Verfahrensgrund- sätze (Dispositions- und Offizialgrundsatz; Heimlichkeit und Öffent- lichkeit; Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz; Mittelbarkeit und Unmittelbarkeit; Schriftlichkeit und Mündlichkeit) in prozessöko- nomischer Hinsicht
ausgeklammert (1.). Diese Grundsätze waren pro- zessökonomisch zwar von Belang, insofern sie zugunsten der Prozess- ökonomie wohlüberlegt austariert werden mussten. Sie waren prozess- ökonomisch aber neutral, weil sie alleine, das heisst ohne zusätzliche Mechanismen laut Klein die Prozessökonomie nicht sicherzustellen ver- mochten. Als ausdrückliche
Maximen derProzessökonomie (2.) setzte Klein demgegenüber die Konzentration des Verfahrens [a)] sowie die gerichtliche Prozessleitung [b)] fest, weil sie einen prozessökonomi- schen Zivilprozess sicherstellten, wenn sie als stete Massstäbe herange- zogen wurden. Unter der Geltung dieser beiden richtungsweisenden prozessöko- nomischen Maximen erforderte eine Prozessökonomie im Zivilprozess zweierlei. Einerseits bedurfte die Prozessökonomie einer
Umsetzung de iure in der Zivilprozessordnung (3.) mittels prozessökonomischer Mechanis- men. Diese wurden bei ihrer Erstellung von prozessökonomischen Leit- gedanken geprägt. Es war stillschweigend ein materielles Recht voraus- gesetzt, das ein prozessökonomisches Prozessrecht nicht von vornherein verhinderte [a)]. Unnötige Verfahren jedweder Art galt es weitestgehend zu vermeiden [b)]. Der Prozessökonomie gegenüber wurden die Erfor- schung der materiellen Wahrheit und die Gründlichkeit als gleichwertig eingestuft [c)]. Ein prozessökonomischer Mechanismus zeichnete sich aus durch durchgängig gewährleistete Zweckmässigkeit [d)], durch die Relativität zwischen Bedeutung des Regelungsgegenstandes und für ihn vorgesehenen Aufwand [e)] sowie weitestgehende Einfachheit des Mechanismus an sich [f)]. Die verschiedenen Arbeiten im Zivilprozess sollten zwischen den Akteuren sinnvoll aufgeteilt und im Zusammen- wirken erledigt werden [g)]. Schliesslich sollten die prozessökonomi- schen Mechanismen zwar systematisch aufeinander abgestimmt, den- noch je nach Bedarf flexibel miteinander in einem Verfahren kombinier- bar sein, wobei sie darüber hinaus noch genügend Anpassungsvermögen für den konkreten Zivilprozess einräumen sollten [h)].421
III. Prozessökonomische Leitgedanken