Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

2. Zum österreichischen Bezirksgerichtsverfahren Prozessökonomisierend griff Klein im bezirksgerichtlichen Verfahren gegenüber dem Gerichtshofverfahren namentlich in zwei Punkten ein: 9.*strengere Säumnisfolgen31; 11.*effizientere Protokollierung32. Überdies wies das Verfahren vor den Bezirksgerichten folgende zusätz- liche prozessökonomische Mechanismen auf, die auf ein Verfahren vor einem Einzelrichter zugeschnitten waren: 18.kein Anwaltszwang33; 19.weitgehend keine (vorbereitenden) anwaltlichen Schriftsätze, statt- dessen Protokollierung34; 20.kein vorbereitendes Verfahren35; 21.Ladung zum vorgängigen gerichtlichen Vergleichsversuch36; 22.Führung eines konzentrierten Verfahrens in möglichst einer einzi- gen Tagsatzung gleich zur mündlichen Verhandlung37; 23.unter Umständen Klageeinreichung und Verhandlung gleichen- tags38. 3.Mit liechtensteinischen Anpassungen Da das erstinstanzliche Verfahren am Vaduzer Landgericht ausschliess- lich von einem Einzelrichter durchgeführt wurde, richtete sich die Rezeption in den Entwürfen Walkers einer liechtensteinischen Zivilpro- zessordnung in erster Linie auf das bezirksgerichtliche Verfahren und dessen prozessökonomische Mechanismen. Indirekt rezipierte es dadurch aber auch diejenigen prozessökonomischen Mechanismen des 416§ 
9 Fassung 1912 31Siehe oben unter §  4/II./2./h). 32Siehe oben unter §  4/II./2./g). 33Siehe oben unter §  4/II./2./a). 34Siehe oben unter §  4/II./2./b). 35Siehe oben unter §  4/II./2./c). 36Siehe oben unter §  4/II./2./d). 37Siehe oben unter §  4/II./2./e). 38Siehe oben unter §  4/II./2./f).
	        

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