Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

steinischen Zivilprozessordnung, in deren diversen Beratungen bis hin zum Bericht der zweiten Siebnerkommission und dessen Gutheissung im Landtag weitere prozessökonomische Anpassungen (3.) spezifisch an die Verhältnisse des Fürstentums Liechtenstein vorgenommen. Insge- samt ergaben sich aus diesem Dreischritt 
sechsundzwanzig prozessöko- nomische Mechanismen in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912, die im Folgenden durchnumeriert werden. Die Rezeption oder Beibehaltung eines prozessökonomischen Mechanismus unter dessen Anpassung oder Änderung wird dabei mit einem Asterisk (*) gekennzeichnet. 1.Vom österreichischen Gerichtshofverfahren Das Gerichtshofverfahren bildete gemäss Franz Klein das Standardver- fahren, auf dem die österreichische Zivilprozessordnung von 1895 fusste und aus dem die anderen, besonderen Verfahren abgeleitet wurden. Die prozessökonomischen Mechanismen des Gerichtshofverfahrens gingen demnach grundsätzlich auch in das Verfahren vor Bezirksgerichten ein, das als Verfahren vor dem Einzelrichter aus dem Gerichtshofverfahren hervorging. Das bezirksgerichtliche Verfahren wiederum wurde in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912 rezipiert. Indirekt wurden damit die prozessökonomischen Mechanismen des Gerichtshof- verfahrens rezipiert, zu denen Klein namentlich die folgenden zählte: 1.Flexibilität der Klage14; 2.jeweils die Möglichkeit der Beseitigung von behebbaren Mängeln, beispielsweise bezüglich der Prozessfähigkeit15; 3.gerichtliche Vergleichsversuche vorgängig zum Verfahren oder während des Verfahrens16; 4.erste Tagsatzung und ihre Funktion17; 5.Eindämmung parteiseitiger Vorbehalte wie Einreden, Anträge, Gesuche oder dergleichen18; 414§ 
9 Fassung 1912 14Siehe oben unter §  4/I./1. 15Siehe oben unter §  4/I./2. 16Siehe oben unter §  4/I./3. 17Siehe oben unter §  4/I./4. 18Siehe oben unter §  4/I./5.
	        

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