Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

noch prozessökonomischer Verbesserungen? (3) Sollten als prozessöko- nomische Ergänzung des neuen liechtensteinischen Zivilprozesses Ver- mittlerämter eingeführt werden? Der neue liechtensteinische Zivilpro- zess mit der Maxime der gerichtlichen Prozessleitung würde für das Vaduzer Landgericht jedenfalls eine Arbeitssteigerung mit sich bringen. Ein inländischer Instanzenzug, sollte er denn verwirklicht werden, würde dem Fürstentum Liechtenstein neuerdings äusserst hohe Justiz- kosten verursachen. Umso mehr galt es, jede Möglichkeit einer prozess- ökonomischen Erleichterung in der Zivilprozessordnung, bei der Gerichtsorganisation sowie in beider Umfeld zu prüfen und bei Aus- sicht auf Erfolg 
aufzugreifen. IV.1912: Gutachten Martin Hämmerle Die zweite Siebnerkommission war im Dezember 1911, wie oben172 beschrieben, vom liechtensteinischen Landtag als ausserordentliche Kommission mit der ausführlichen Überprüfung der Gesetzesentwürfe Gustav Walkers beauftragt worden. Zu diesem Zwecke holte die Sieb- nerkommission bei Martin Hämmerle ein Gutachten ein, das dieser im Mai 1912 erstattete (1.). In seinem Gutachten monierte Hämmerle zwei prozessökonomische Punkte (2.). Zum einen kritisierte Hämmerle den in den Entwürfen vorgesehenen Instanzenzug, dem er einen eigenen Vorschlag entgegenstellte [a)]. Zum anderen monierte Hämmerle, dass der Entwurf der Zivilprozessordnung – wie sich später herausstellte aber nicht ganz so apodiktisch – bei höheren Streitwerten keine Einwendun- gen an der ersten Tagsatzung gestatte [b)], und unterbreitete einen dies behebenden Formulierungsvorschlag. 1.Historischer Hintergrund Die zweite Siebnerkommission hatte bei Landesgerichtsrat Dr. Martin Hämmerle, «welcher früher längere Zeit substitutionsweise als Land- 395 
IV. Gutachten Hämmerle 1912 172Siehe oben unter §  8/III./1.
	        

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