Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

d)Auch kein Anwaltszwang in Rechtsmittelinstanzen Wie im Verfahren in erster Instanz vor dem Vaduzer Landgericht sollte im Berufungsverfahren kein Anwaltszwang herrschen.129 Ebenso wenig sollte ein solcher im Revisionsverfahren bestehen.130 Übertriebene Gründlichkeit im Sinne der Wiederholung des erstinstanzlichen Verfah- rens vor den Rechtsmittelinstanzen war gemäss Walker aus prozessöko- nomischen Rücksichten zu verhindern. Als prozessökonomisch ebenso absurd hätte sich jedoch ein Rechtsmittelverfahren erwiesen, das «die Parteien an die entgeltlichen Dienste Dritter weist und Auslagen und Gebühren auf sie häuft»131,die im erstinstanzlichen Verfahren eingespart worden waren. Konsequenterweise war somit auch in den Rechtsmittel- verfahren von einem Anwaltszwang abzusehen. 6.Spezifisch liechtensteinische Grenzen der Prozessökonomie In Walkers Entwurf einer liechtensteinischen Zivilprozessordnung waren zwei spezifisch liechtensteinische Grenzen der Prozessökonomie anerkannt: zum einen sollten keine Beweismittel an der ersten Tagsat- zung zugelassen werden [a)]; zum anderen sollte ein weniger strenger Widerspruch bei Verletzung von Prozessvorschriften die unverzügliche und ansonsten präkludierte Rüge ersetzen [b)]. a)Keine Beweismittel an erster Tagsatzung Im Gegensatz zur österreichischen Zivilprozessordnung (§§ 437 und 438 Ö-CPO) verlangte der Entwurf zur liechtensteinischen Zivilprozessord- nung nicht, dass die Parteien auf gerichtliche Aufforderung hin bereits zur ersten Tagsatzung Augenscheingegenstände und Urkunden vor Gericht brachten (später §§ 248 und 249 FL-ZPO ex tacendo). Die gerichtliche Anordnung, solche Beweismittel mitzubringen, war laut Walker ausnahmsweise nur in zwei Fällen sinnvoll: im Hinblick auf die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung oder falls die erste Tagsatzung 383 
I. Gesetzesentwürfe Walker 1911 129LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S.225. 130LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S.230. 131LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S.227.
	        

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