Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Verhandlung (später § 449 Abs. 1 FL-ZPO).125 Eine mündliche Beru- fungsverhandlung erachtete Walker nur dann als sinnvoll, wenn eine erneute Beweisaufnahme vor dem Rechtsmittelgericht würde geschehen können. Da das fürstliche Appellationsgericht seinen Sitz in Wien hatte und dies damit ausgeschlossen war, sollte das Urteil des Appellationsge- richts grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung ergehen. Es hatte daneben immer noch andere Möglichkeiten: Es konnte infolge mangel- hafter Beweiswürdigung das erstinstanzliche Urteil aufheben und die Sache an das Landgericht zwecks neuerlicher Verhandlung und Beur - teilung zurückweisen (später § 465 Abs. 1 Ziff. 2 FL-ZPO); es konnte ohne Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils eine Wiederholung oder eine Ergänzung der Beweisaufnahme verlangen (später § 457 Abs. 1 FL-ZPO); schliesslich konnte es – aber nur als ultima ratio – selbst nach- träglich Beweise aufnehmen, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgenommen worden waren (später § 457 Abs. 1 FL-ZPO).126 Auf diese Weise sah Walker in den Entwürfen einen sinnvollen und zweckmässigen Mittelweg zwischen 
Gründlichkeit und Prozessökono- mie im Berufungsverfahren umgesetzt: «In der Gestaltung des Berufungsverfahrens kommen die sozialpo- litisch gleichwertigen Forderungen nach 
Vereinfachung und 
Ver- billigung der Rechtsverfolgung und die Anforderungen nach mög- lichst tief 
eindringender Prüfung der Urteile erster Instanz gleich- mäßig zur Geltung.»127 Um nebst der Prozessökonomie auch die Gründlichkeit genauso zu berücksichtigen, waren explizit folgende Berufungsgründe vorgesehen (später § 465 Abs. 1 FL-ZPO): eine fehlende oder mangelhafte materielle Prozessleitung des Gerichts; eine fehlerhafte Beurteilung der materiellen Wahrheit; eine ungenügende Erforschung des zugrundeliegenden Sach- verhaltes.128 382§ 
8 Ausarbeitung 1909 bis 1912 125LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S.227. 126Zum vorangehenden Absatz LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S.227f. 127LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S.227, Hervorhebungen E. S.; siehe zum sozialen Zivilprozess Kleins, dessen Terminologie Walker hier übernahm, oben unter §  3/II./2. 128LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S.205, vgl. S.229 m. N.
	        

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