war die Erforschung des Sachverhalts, die Erhebung der Beweise sowie die Erörterung von allem diesbezüglich von den Parteien Vorgebrachten, weil vor den Rechtsmittelinstanzen in Wien oder Innsbruck «[a]ll dies [...]fernvom Wohnorte der Parteien nicht möglich»99gewesen wäre. Die gerichtliche Prozessleitung des Landgerichts sollte daher als formelle Führung den Verfahrenverlauf bestimmen und als materielle Mitwirkung zur Erforschung der materiellen Wahrheit beitragen. Unter diesen Voraussetzungen konnte die Berufung gerechtfertigterweise zu einer beschränkten Berufung werden, welche lediglich der «Nachprüfung und Berichtigung»100des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils diente, nicht jedoch eine vollständige Wiederholung des Verfahrens erforderte.101 Während die Gründe für eine Berufung grundsätzlich offengehal- ten waren und sowohl das erstinstanzliche Verfahren als auch dessen Urteil betreffen konnten, waren demgegenüber Neuerungen, das heisst Vorbringen, die erstinstanzlich nicht eingebracht worden waren, unzu- lässig (später § 452 FL-ZPO).102 Es herrschte ein
Neuerungsverbot: «In der Verhandlung vor dem Appellationsgerichte darf mit Aus- nahme des Anspruches auf Erstattung der Kosten des Berufungs- verfahrens
weder ein neuer Anspruch, noch eine neue Einrede erho- ben werden.» (später § 452 Abs. 1 FL-ZPO) «Tatumstände und Beweise, die nach Inhalt der erstrichterlichen Prozessakten und des Urteilstatbestandes
in erster Instanz nicht vorgekommen sind, dürfen von den Parteien im Berufungsverfah- ren nur zur Dartuung oder Widerlegung der geltend gemachten Berufungsgründe vorgebracht werden,» vorausgesetzt sie waren schon in der Berufungsschrift oder einem vorbereitenden Schrift- satz angebracht worden. (später § 452 Abs. 2 FL-ZPO) Somit hatte Walker im Entwurf der liechtensteinischen Zivilprozessord- nung kraft Neuerungsverbotes die beschränkte Berufung aus der öster- reichischen Zivilprozessordnung von 1895 rezipiert.103 378§
8 Ausarbeitung 1909 bis 1912 99LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S.224. 100LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S.224. 101Zum vorangehenden Absatz LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S.224f. 102LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S.225. 103Zustimmend und repräsentativ für die herrschende Meinung statt vieler Satter, S.314. Anderer Ansicht und in der Mindermeinung Sperl, S.422 Fn. 8, der auf § 435