Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

b)Keine Verständigung über Ruhen des Verfahrens Die österreichische Praxis hatte gezeigt, dass Kleins Befürchtungen90 sich nicht realisiert hatten, die Parteien könnten das Ruhen des Verfah- rens mittels einvernehmlichen Ausbleibens zweckentfremden und zu Tagsatzungserstreckungen missbrauchen. Die gerichtliche Verständi- gung der Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigtenvom Ruhen des Verfahrens (§ 170 Abs. 2 Ö-CPO), welche als Kontrollmechanismus gedacht war, wurde somit zu einer «die Kanzlei belastende[n] und zwecklose[n] Formalität»91,weshalb Walker den genannten Absatz nicht übernahm (später § 170 FL-ZPO ex tacendo).92 c)Vorgängiger Vergleichsversuch Das vorgängige Vergleichsverfahren wurde in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung ausführlicher geregelt, indem inzwischen aufgetre- tene Unsicherheiten aus der österreichischen Praxis mittels eigener, neuer Vorschriften beseitigt wurden.93 Dies geschah im Sinne der Grund- regel, dass nichts so sehr zur zivilprozessualen Prozessökonomie bei- trägt wie die Vermeidung unnötiger Zivilprozesse überhaupt, eben bei- spielsweise durch ein vorgängiges, aber in sinnvollem Rahmen gehalte- nes und klar geregeltes Vergleichsverfahren. Das prozessökonomische vorgängige Vergleichsverfahren erfuhr später insofern eine Abwertung, als das Vermittlerämtergesetz von 1915 es grundsätzlich durch das obligatorische vorgängige Vermittlungsver- fahren ersetzte. Gleichwohl konnte weiterhin am Landgericht vor Ein- reichung der Klage ein Vergleichsversuch beantragt und unternommen und gegebenenfalls ein Vergleich geschlossen werden, womit diese pro- zessökonomische Möglichkeit zur Verhinderung eines unnötigen Zivil- prozesses nebst der Vermittlung zusätzlich offenstand.94 376§ 
8 Ausarbeitung 1909 bis 1912 90Siehe oben unter §  4/I./8./e). 91LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S.204. 92Zum vorangehenden Absatz LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S.204. 93LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S.209. 94Zum vorangehenden Absatz siehe unten unter §  10/I./2.
	        

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