b)Keine Verständigung über Ruhen des Verfahrens Die österreichische Praxis hatte gezeigt, dass Kleins Befürchtungen90 sich nicht realisiert hatten, die Parteien könnten das Ruhen des Verfah- rens mittels einvernehmlichen Ausbleibens zweckentfremden und zu Tagsatzungserstreckungen missbrauchen. Die gerichtliche Verständi- gung der Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigtenvom Ruhen des Verfahrens (§ 170 Abs. 2 Ö-CPO), welche als Kontrollmechanismus gedacht war, wurde somit zu einer «die Kanzlei belastende[n] und zwecklose[n] Formalität»91,weshalb Walker den genannten Absatz nicht übernahm (später § 170 FL-ZPO ex tacendo).92 c)Vorgängiger Vergleichsversuch Das vorgängige Vergleichsverfahren wurde in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung ausführlicher geregelt, indem inzwischen aufgetre- tene Unsicherheiten aus der österreichischen Praxis mittels eigener, neuer Vorschriften beseitigt wurden.93 Dies geschah im Sinne der Grund- regel, dass nichts so sehr zur zivilprozessualen Prozessökonomie bei- trägt wie die Vermeidung unnötiger Zivilprozesse überhaupt, eben bei- spielsweise durch ein vorgängiges, aber in sinnvollem Rahmen gehalte- nes und klar geregeltes Vergleichsverfahren. Das prozessökonomische vorgängige Vergleichsverfahren erfuhr später insofern eine Abwertung, als das Vermittlerämtergesetz von 1915 es grundsätzlich durch das obligatorische vorgängige Vermittlungsver- fahren ersetzte. Gleichwohl konnte weiterhin am Landgericht vor Ein- reichung der Klage ein Vergleichsversuch beantragt und unternommen und gegebenenfalls ein Vergleich geschlossen werden, womit diese pro- zessökonomische Möglichkeit zur Verhinderung eines unnötigen Zivil- prozesses nebst der Vermittlung zusätzlich offenstand.94 376§
8 Ausarbeitung 1909 bis 1912 90Siehe oben unter § 4/I./8./e). 91LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S.204. 92Zum vorangehenden Absatz LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S.204. 93LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S.209. 94Zum vorangehenden Absatz siehe unten unter § 10/I./2.