Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

b)Kein Anwaltszwang Im Fürstentum Liechtenstein gab es dazumal keine liechtensteinischen Anwälte. Es gab 1913 lediglich vier Rechtsagenten, die als forensische Praktiker und nicht als ausgebildete Juristen zur Parteienvertretung vor Gericht zugelassen waren.69 Alle forensisch tätigen Anwälte stammten aus der näheren österreichischen Umgebung. Ein Anwaltszwang war damit schlechthin undenkbar und entfiel in Walkers Entwürfen des liechtensteinischen Zivilverfahrens und später in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912 allenthalben, auch vor den Rechtsmittel- instanzen.70 Alle mit derAnwaltspflicht zusammenhängenden Vorschrif- ten erfuhren demgemäss Streichungen oder Anpassungen.71 Es wurde davon ausgegangen, dass die Parteien selbst vor Gericht erschienen und sich selbst vertraten, obgleich sie in der Regel rechtsunkundig waren.72 Aus prozessökonomischer Sicht ermöglichte die fehlende Anwalts - pflicht den Rechtsuchenden, einen Zivilprozess so kostengünstig und so wenig umständlich wie möglich zu führen, indem der Beizug und die Entlohnung eines Anwalts wegfiel. c)Protokollierung statt Schriftsätze Der Kläger konnte die Klage entweder schriftlich einreichen oder sie mündlich zu gerichtlichem Protokoll geben (später § 232 Abs. 1 oder §236 FL-ZPO), falls er nicht anwaltlich vertreten war.73 Generell konn- ten gemäss (dem Entwurf) der liechtensteinischen Zivilprozessordnung sämtliche Anträge zu gerichtlichem Protokoll gegeben werden.74 Die Ersetzung von Schriftsätzen durch Protokollierung ging Hand in Hand mit dem Fehlen eines Anwaltszwanges. Indem die Partei statt der Ein- reichung eines Schriftsatzes auf die Protokollierung ausweichen konnte, 372§ 
8 Ausarbeitung 1909 bis 1912 69Delle-Karth, S.38. 70Vgl. Delle-Karth, S.37. Siehe beispielsweise LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetz- entwürfe, 1911, S.197. 71Siehe beispielsweise LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S.197 (später §  26 FL-ZPO), S.198 (später §  31 FL-ZPO) oder S.199 (später §§  66 und 67 FL-ZPO). 72Delle-Karth, S.38. 73LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S.208. GMG-Komm. FL-ZPO, §  232 N. 1 und §  236 N. 2. 74LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S.214, vgl. S.220.
	        

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