Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

a)Einzelrichter am Landgericht Nicht nur die Unterteilungen in der österreichischen Zivilprozessord- nung bei der gerichtlichen Prozessleitung zwischen Senat und dessen Vorsitzendem entfiel in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung, da im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht stets ein Einzel- richter amtierte.65Vielmehr erübrigte sich eine Unterscheidung zwi- schen Gerichtshof- und bezirksgerichtlichem Verfahren überhaupt, da allein letzteres bei nur einem einzelnen vorhandenen Richter durchführ- bar war. Von vornherein bedingten die damals herrschenden Verhältnisse im Fürstentum Liechtenstein demnach, dass die 
Rezeption der österrei- chischen Zivilprozessordnung sich 
allein auf das bezirksgerichtliche Ver- fahren richtete.66 Demzufolge fielen auch Konstrukte wie die Verwei- sung der Parteien an einen beauftragten oder ersuchten Richter, zu wel- chem Zwecke auch immer, oder ebenso ein vorbereitendes Verfahren da- hin, und zwar aus der Logik des ohnehin vorliegenden Verfahrens vor einem Einzelrichter.67 Die um so vieles einfachere und im Vergleich zu Österreich win- zige liechtensteinische Gerichtsorganisation in erster Instanz am Land- gericht brachte es mit sich, dass die liechtensteinische Zivilprozess - ordnung wesentlich vereinfacht und von formellem Beiwerk entkleidet werden konnte. In der Regel bringt der Einzelrichter in prozessökono- mischer Hinsicht eine Verfahrensbeschleunigung mit sich, abgesehen von den ohnehin tiefer liegenden Personalkosten im Gegensatz zu einem mehrköpfigen Gremium; andererseits begünstigt ein Einzelrichter für gewöhnlich stärker die Schriftlichkeit.68 Gerade der kleine Justizapparat, der wesentliche Vereinfachungen mit sich brachte, war jedoch damals auch ein prozessökonomischer Nachteil. Er bildete das Nadelöhr, das durch seine Praxis über die Prozessökonomie im konkreten Zivilprozess entscheiden würde. Ein steigender Geschäftsanfall oder Überlastung, ebenso aber auch eine träge Arbeitsweise oder Nachlässigkeiten des ein- zigen Landrichters konnten jegliche noch so solide Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung in der Praxis und Rechts- wirklichkeit zunichte machen.371 
I. Gesetzesentwürfe Walker 1911 65LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S.205. 66Marxer, S.5; vgl. Delle-Karth, S.35. 67Vgl. LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S.207 und S.212. 68Vgl. Klang, S.94; Fasching, 100 Jahre, S.21.
	        

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