Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

tierten. Walker hatte sich ja schon 1899 in einem ausführlichen Aufsatz mit den Klein’schen Entwürfen und der später daraus hervorgehenden Fassung der österreichischen Zivilprozessordnung befasst.61 Mitunter belegen im Allgemeinen Teil der erläuternden Bemerkungen zum Ent- wurf der liechtensteinischen Zivilprozessordnung rechtspolitische For- mulierungen, die Walker nahezu wörtlich von Klein übernommen hat, wie nahe sich seine Entwürfe an Klein und dessen Postulate hielten. Ein Beispiel findet sich dort am Anfang von Walkers Ausführungen, das in Gegenüberstellung die Parallelitäten zu Klein besonders augenfällig zutage treten lässt: Den 
prozessökonomischen Schwerpunkt setzte Walker gemäss eigenen Angaben auf die Anpassung der österreichischen Gesetzesvorlagen an die liechtensteinischen Verhältnisse und die Herstellung einer insgesamt konsistenten und kohärenten Zivilprozessordnung, die keine Systemwid- 369 
I. Gesetzesentwürfe Walker 1911 61Siehe Walker, Vergleich, 
passim. 
«Prozeß ist Mechanik, Form des Rechtsschutzes. Muß man [...]Prozeß führen, so er- langt man dadurch bestenfalls nur das, was man früher hatte, keinen Mehrwert, kein neues wirtschaftli- ches Gut. Was wir von allem Begehrenswerten [...]für uns beanspruchen dürfen, [...]das regeln andere Normen. Der Prozeß übt auf die Güter- und Machtverteilung selbst keinen Ein- fluß, seine Bestimmung ist einzig, die jeweils vorhandenen Ergebnisse dieser Verteilung gegen rechtswid- rige Angriffe zu schützen und zu er- halten.» (Klein, Zeit- und Geistes- strömungen, S. 3)«Der 
Prozeß ist die Form des Rechtsschutzes. Der Zivilprozess schafft keinen Mehrwert, keine neuen wirtschaftli- chen Güter. Was wir von den Gütern dieser Welt verlangen und haben dürfen, be- stimmen andere Normen. Der Prozeß übt auf die Güter- und Machtverteilung selbst keinen Ein- fluß aus; seine Bestimmung ist es vielmehr, die jeweils vorhandenen Ergebnisse dieser Verteilung gegen rechtswidrige Angriffe zu schüt- zen.» (LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S. 186)
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.