Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

seinen Entwurf einer liechtensteinischen Zivilprozessordnung nicht nur die Grundsätze der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895,47 sondern auch deren Verfahrensaufbau verwendet.48 Insofern konnte er sich also eng an die österreichische Vorlage anlehnen und sie insofern häufig 
fast wörtlich übernehmen, aber eben nicht durchgehend und jeweils nur fast, das heisst nur grossteils wörtlich. Jedenfalls erforderte nämlich jede einzelne Vorschrift, individuell und systematisch auf unveränderte Übernahme, Streichung oder Übernahme unter Anpas- sungen hin geprüft zu werden und je nachdem behandelt zu werden. Gerade bei unveränderten oder nur geringfügig veränderten Übernah- men war all diese vorangehende (gedankliche) Arbeit später mangels manifester und grosser Veränderungen nicht oder kaum mehr sichtbar. Das täuschte darüber hinweg, wie Walker vorgegangen war und was er alles erwogen, berücksichtigt und getan hatte. 2. Rechtspolitische Bedeutung der Prozessökonomie In den Entwürfen Walkers sollte zweierlei umgesetzt werden, was sich aus den bisherigen Entwicklungen der Justizreform als Geboteheraus- gestellt hatte: Zum einen sollten in der Zivilprozessordnung die Grund- lagen für ein prozessökonomisches Verfahren geschaffen werden; zum anderen sollten konkret die seit langem vielbeschworenen Anpassungen an die Verhältnisse des Fürstentums Liechtenstein erfolgen, worunter nicht zuletzt die Wahrung der staatlichen Selbständigkeit sowie der Jus- tizhoheit des Landesfürsten fielen. Der 
allgemeine Teil49 der erläutern- den Bemerkungen Walkers zum Entwurf der Zivilprozessordnung zeichnete so aufschlussreich und vollständig wie kaum ein anderer Text die rechtspolitisch-rechtshistorische Landschaft nach, aus der die Zivil- prozessreform und die neue Zivilprozessordnung hervorgingen. Walker baute diese Ausführungen sinngemäss folgendermassen auf: (1) Ausgehend von der 
Bedeutung des Zivilprozesses für Staat, Wirtschaft und Gesellschaft erläuterte er, wie das Zivilprozessrecht nur 366§ 
8 Ausarbeitung 1909 bis 1912 47Leonhard, S.159. 48Schoibl, Prozeß, S.300; Schoibl, Entwicklung, S.58 m. w. N. in Fn. 49. 49Siehe LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S.186–196.
	        

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