Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Im Rückblick beurteilte Walker in einem Schreiben an den Landes- fürsten seine Entwürfe im 
Widerstreit von unveränderter Rezeption und Anpassungen an die liechtensteinischen Verhältnisse folgendermassen: «Diese Gesetzesentwürfe sind, wie schon der Augenschein zeigt, keineswegs mit den österreichischen Gesetzen identisch. Da die österreichischen Gesetze eine ganz 
andere Gerichtsorganisation, ganz 
andere staatliche und wirtschaftliche Verhältnisse zur Voraus- setzung haben, da die österreichischen Gesetze die 
Trennung des Gerichtshofverfahrens und des einzelrichterlichen Verfahrens in erster Instanz und innerhalb gewisser Grenzen den 
Anwaltszwang enthalten, konnten die österreichischen Gesetze nicht einfach über- nommen werden, sondern mussten fast vollständig umgearbeitet werden, um für die liechtensteinische Rechtspflege anwendbar zu sein. Diese Umarbeitung gestaltete sich bei der 
Masse des Stoffes und dem 
Ineinandergreifen der gesetzlichen Bestimmungen ausser- ordentlich schwierig und wie die Tabellen, die den Gesetzentwür- fen angeschlossen sind, zeigen, konnten von den 602 Paragraphen der österreichischen Zivilprozessordnung [...] nur ganz wenige nach vorheriger genauester Ueberprüfung rücksichtlich ihrer Ein- passung in den geänderten Rahmen der übrigen gesetzlichen Nor- mierungen, unverändert übernommen werden. Alle Bestimmungen der österreichischen Zivilprozessgesetze aber mussten auf ihre Anwendbarkeit im Fürstentume untersucht»41 werden. Widerspricht diese Aussage Walkers der vielerorts anzutreffenden Ansicht, die Rezeption der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895 im Fürstentum Liechtenstein habe sich besonders eng an die öster- reichische Vorlage angelehnt42 und «dieselbe fast wörtlich übernom- men»43? Überschätzte Walker als Verfasser der Entwürfe und somit infolge seiner Befangenheit die Arbeit an den Entwürfen? – In Tat und Wahrheit sind die beiden Behauptungen nur scheinbar widersprüchlich und vermeintlich gegenläufig. 364§ 
8 Ausarbeitung 1909 bis 1912 41LI LA RE 1911/1390, Abschrift Schreiben Walker, 1. Dezember 1911, S.1f., Her- vorhebungen E. S. Vgl. Lindt, Reform, S.560. 42Zum Beispiel Marxer, Prozeßrecht, S.5. 43Kübl, S.123.
	        

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