Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Rede ist, jeweils bereits die Paragraphennumerierung der später in Kraft getretenen liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912 angeführt und vorweggenommen, weil sie nicht von derjenigen in den Entwürfen abweicht. d)Rezeption und Anpassungen Das Fürstentum Liechtenstein als Kleinstaat39 und zudem als monar- chischer Staat bedingte im Zuge der Rezeption massgeschneiderte Anpassungen, was bereits von vornherein bei der Justizreform feststand. Folgende Überlegung zum 
Kleinstaat – damals noch stärker als heute gültig – lag dem zugrunde: «Für einen K[leinstaat] in der Grössenordnung Lie[chtensteins] stellen sich versch[iedene] Struktur- und Ressourcenprobleme, bes[onders] bei der Erfüllung grundlegender staatl[icher] Aufgaben mit beschränkten finanziellen, personellen oder infrastrukturellen Mitteln. K[leinstaaten] entwickeln jedoch i[n] d[er] R[egel] flexible Lösungsmechanismen.»40 Mit anderen Worten beeinflussten die liechtensteinische Gerichtsorgani- sation und der kleine liechtensteinische Justizapparat als Gegebenheiten die Gestaltung eines liechtensteinischen Zivilverfahrens massgeblich. Darüber hinaus sollte oder musste das 
monarchische Prinzip in Form der fürstlichen Justizhoheit, sich vor allem im Instanzenzug manifestierend, ebenfalls berücksichtigt und gewahrt werden. Das Fürstentum Liechten- stein als monarchischer Kleinstaat wies demzufolge Besonderheiten auf, die sich durch Anpassungen bei der Rezeption niederschlagen mussten. Inwiefern diese Besonderheiten sich jedoch als prozessökonomische Nachteileund inwiefern sie sich als prozessökonomische Vorteile bei der Rezeption des österreichischen Zivilverfahrens erweisen sollten, konnte zum Voraus kaum abgeschätzt werden. Bei der Ausarbeitung der Geset- zesentwürfe würde es einer konkreten Beurteilung in jedem der betref- fenden Punkte bedürfen und erst sodann würde sich zeigen, welche spe- zifisch liechtensteinische Gestalt eine Prozessökonomie im liechtenstei- nischen Zivilprozess annehmen könnte, müsste und würde.363 
I. Gesetzesentwürfe Walker 1911 39Siehe statt vieler Breuss, S.29–33. 40Marxer, Kleinstaat, S.444.
	        

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