Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

pendium setze sich zusammen aus den Gesetzesvorlagen zur liechten- steinischen Zivilprozessordnung (I.; S. 1–163), zur liechtensteinischen Jurisdiktionsnorm (II.; S. 164–178) sowie dem Einführungsgesetz dieser beiden (III.; S. 179–185). Sodann folgten die erläuternden Bemerkungen zur Zivilprozessordnung (IV.; 186–238) und zur Jurisdiktionsnorm (V.; S. 239–244). Schliesslich stellten die Vorlagen die Paragraphennume- rierung der österreichischen Vorbilder denjenigen der liechtensteini- schen in einer Konkordanztabelle gegenüber, einmal zur Zivilprozess- ordnung (VI.; S. 245–253) und einmal zur Jurisdiktionsnorm (VII.; S. 254–255). Die erläuternden Bemerkungen zum Entwurf der Zivilprozessord- nung, die vorliegend von besonderem Interesse sind, bestanden aus einem allgemeinen Teil (S. 186–196), der die Chronologie der bisherigen Reformanstrengungen, die rechtsgeschichtlichen Aspekte des liechten- steinischen Zivilprozesses und die rechtspolitischen Ziele der Zivilpro- zessreform behandelte; der besondere Teil (S. 196–238) widmete sich den einzelnen Vorschriften, namentlich dort, wo sie von den österrei- chischen Vorlagen abwichen. Wie Walker eingangs des besonderen Teils seiner Anmerkungen zum Entwurf der Zivilprozessordnung festhielt, galten dem Grundsatz nach für die liechtensteinische Zivilprozessordnung von 1912 die Mate- rialien der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895.38 Demzu- folge brachte er Anmerkungen auch nur dort an, wo er in den Entwür- fen ausnahmsweise und als liechtensteinische Besonderheit von der österreichischen Vorlage abgewichen war. Die Walker’schen Entwürfe und ihr Aufbau, namentlich die Numerierung der Paragraphen, blieben in allem Wesentlichen im Verlauf der weiteren Ausarbeitung des neuen liechtensteinischen Zivilverfahrens unverändert bestehen. Die Entwürfe bildeten den Grundstock, auf dem alle weitere Feinarbeit beruhte und der dann auch inhaltlich und formell grösstenteils direkt in die liechtensteinische Zivilprozessordnung von 1912 einging. Deshalb wird im Folgenden, obwohl strenggenommen noch von Walkers Entwurf einer liechtensteinischen Zivilprozessord- nung und dessen weiterer Bearbeitung seitens diverser Gremien die 362§ 
8 Ausarbeitung 1909 bis 1912 38LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, S.196 m. N.
	        

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