Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

lassung sich dazu hätten äussern können.32 Angesichts der Kosten und Weitläufigkeit, aber auch angesichts einer faktischen Vernehmlassung vor ausländischen Personen und Behörden für ein liechtensteinisches Gesetz kam dies allerdings nicht in Betracht.33 Wie Landesverweser In der Maur an Walker schrieb, sei es in solch einem Ausmass seiner Ansicht nach nicht nur unnötig, sondern im liechtensteinischen Gesetzgebungspro- zess bislang unbekannt und es wäre daher in negativem Sinne besonders auffällig, so zu verfahren. Es würden nur Missverständnisse entstehen, wenn die Entwürfe 
«gewissermassen offiziell an eine Reihe von Gerich- ten zur Begutachtung und Ueberprüfung abgegeben»34 würden. Aus- drücklich und um wohlverstanden zu werden, räumte In der Mauer – im Schreiben an Walker nachträglich eingefügt am oberen Seitenrand35 – aber ein, Walker dürfe privat die Entwürfe gerne an Bekannte zwecks privater Beurteilung weitergeben. Obgleich hinsichtlich des Kreises der Gutachter somit unterschiedliche Meinungen herrschten, war es seitens Walkers und der Regierung unbestritten, dass es solcher Gutachten zu den Entwürfen bedürfen würde, um sie eingehend zu prüfen. Auf dem ordentlichen Weg einer gänzlichen Beratung im Landtag waren sie näm- lich zeitlich kaum und keinesfalls sorgfältig zu bewältigen.36 c)Die Gestalt der Entwürfe Das Kompendium der Entwürfe umfasste schliesslich rund 250 Seiten und erschien gedruckt und gebunden in einigen Exemplaren, die jedoch, lediglich als vorläufige Arbeitsunterlagen gedacht, weder Gustav Walker als Verfasser noch Jahr und Ort des Erscheinens auswiesen.37 Das Kom- 361 
I. Gesetzesentwürfe Walker 1911 32Vgl. LI LA RE 1911/1390, Schreiben In der Maur, 23. Juli 1911, S.1. 33LI LA RE 1911/1390, Schreiben In der Maur, 23. Juli 1911, S.1f. 34LI LA RE 1911/1390, Schreiben In der Maur, 23. Juli 1911, S.2, Hervorhebung im Original. 35LI LA RE 1911/1390, Schreiben In der Maur, 23. Juli 1911, S.2. 36Zum vorangehenden Absatz vgl. LI LA RE 1911/1390, Schreiben In der Maur, 23.Juli 1911, S.1f. 37Beim vorliegend verwendeten LI LA RE 1912/114, Walker, Gesetzentwürfe, 1911, handelt es sich um dasjenige Exemplar der Entwürfe, mit dem der Landtag damals arbeitete. Es finden sich darin handschriftlich die Streichungen und Verbesserungen am Gesetzeswortlaut und jeder der Entwürfe ist am Ende unterzeichnet vom Lan- desfürsten Johann II. sowie dem Landesverweser In der Maur. Siehe auch LI LA RE 1912/114, No: 18434 Schreiben von Hampe, 10. Dezember 1912.
	        

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