Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

I. 1911: Gesetzesentwürfe Gustav Walkers als Grundlage Wie oben9 dargestellt, hatte der liechtensteinische Landtag auf den Bericht der ersten Siebnerkommission hin im Jahre 1907 eine Resolution zu einer Justizreform gefasst, die prozessökonomische Vorschläge ent- hielt. Auf die Immediateingabe an den Landesfürsten, welche ihm die Resolution des Landtags unterbreitete, antwortete dieser 1908 mit einem fürstlichen Handbillett des Inhalts, eine umfassende Justizreform werde in die Wege geleitet und deren Vorbereitung in die Hände erfahrener Fachmänner gelegt. Der weitere 
historische Hintergrund (1.) verlief wie folgt: Gustav Walker erhielt und übernahm offiziell den Auftrag zur Ausarbeitung der Gesetzesentwürfe einer liechtensteinischen Justizreform und ab Ende des Jahres 1908 fand diesbezüglicher Austausch zwischen Walker und verschiedenen liechtensteinischen Behörden statt [a)]. Zwei Wochen bevor die fertigen Entwürfe im liechtensteinischen Landtag eingingen, hielt das fürstliche Appellationsgericht in Wien mit Walker eine Erstbe- ratung über sie ab und beschloss einige Änderungen.10 Die Entwürfe einer liechtensteinischen Zivilprozessordnung, Jurisdiktionsnorm sowie eines zugehörigen Einführungsgesetzes wurden am 20. November 1911 offiziell an den liechtensteinischen Landtag übergeben [b)], wobei von vornherein klar war, dass ihre Überprüfung ein besonderes Vorgehen erfordern würde. Die drei Gesetzesentwürfe samt erläuternden Bemer- kungen Walkers ergaben nämlich ein umfangreiches zivilverfahrens- rechtliches Kompendium [c)], das durchgängig vom Widerstreit zwi- schen Rezeption und Anpassung an die Gegebenheiten des monar- chischen Kleinstaates Liechtenstein geprägt war [d)] und infolgedessen einer sowohl kundigen als auch einer eingehenden Durchsicht bedurfte. Die 
rechtspolitische Bedeutung der Prozessökonomie (2.) in Walkers Entwurf einer liechtensteinischen Zivilprozessordnung war erheblich. Walker griff die bisherigen prozessökonomischen Bestrebungen auf, die weg von den Grundsätzen der liechtensteinischen Allgemeinen Gerichtsordnung hin zum fortschrittlichen österreichischen Zivilpro- 356§ 
8 Ausarbeitung 1909 bis 1912 9Siehe oben unter §  7/III./1./c). 10Siehe unten unter §  8/II.
	        

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