Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

von 1912. Einschlägige 
prozessökonomische Vorläufer im 19. Jahrhun- dert mit Einfluss auf die liechtensteinische Zivilprozessordnung von 1912 gilt es daher darzulegen und insgesamt die 
Grundlagen und Ent- wicklungen des liechtensteinischen Zivilprozesses im 19. Jahrhundert auszuführen, da aus ihnen die liechtensteinische Zivilprozessordnung von 1912 hervorging. Sodann gilt es, die 
Ausarbeitung der liechtensteinischen Zivilpro- zessordnung von 1912 auf prozessökonomische Erwägungen und Vor- kehrungen hin zu untersuchen. 
Gustav Walker erstellte im Auftrag der Regierung die Entwürfe zur liechtensteinischen Zivilprozessordnung, Jurisdiktionsnorm sowie deren Einführungsgesetz samt zugehörigen Erläuterungen, wobei er das österreichische Zivilverfahrensrecht als Vorbild zugrundelegte und es den liechtensteinischen Gegebenheiten anglich. Hinzu kommen 
Materialien aus Kommissionen und Parlament sowie einige 
Gutachten, die im Hinblick auf die Entwürfe sowie die Jus- tizreform eingeholt wurden und über prozessökonomische Überlegun- gen Auskunft geben. Die 
ursprüngliche Fassung der liechtensteinischen Zivilprozessord- nung von 1912, in der sie am 1. Juni 1913 in Kraft trat und bis heute das Fundament des liechtensteinischen Zivilverfahrens bildet, widerspiegelt einige grundsätzliche Entscheide für und wider bestimmte prozessöko- nomische Vorkehrungen und Erwägungen. Die Urfassung der liechten- steinischen Zivilprozessordnung von 1912 ist deshalb mit Blick auf der- artige grundlegende prozessökonomische Für- und Widerentscheide heranzuziehen. Prozessökonomische Weiterentwicklungen und Ergänzungen erfuhr die liechtensteinische Zivilprozessordnung von 1912, als die Jus- tizreform 
1915 ihren Abschluss mit dem Erlass des 
Vermittlerämterge- setzes fand. Später führten die staatspolitischen Umwälzungen im Fürs- tentum Liechtenstein zu einer neuen 
Landesverfassung von 1921 und gestützt hierauf zum 
Gerichts-Organisationsgesetz von 1922; im 
Jahre 1924 folgte ein bereinigendes 
Nachtragsgesetz zum liechtensteinischen Zivilverfahren. Alle diese Erlasse wirkten sich namentlich auf die pro- zessökonomischen Erscheinungen in der liechtensteinischen Zivilpro- zessordnung von 1912 aus. In prozessökonomischer Hinsicht müssen daher auch sie berücksichtigt und zum Verständnis der frühen prozess- ökonomischen Entwicklung der liechtensteinischen Zivilprozessord- nung von 1912 beigezogen werden. 36§ 
1 Prozessökonomie heute
	        

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