Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

gegangen, um ein modernes, also schnelles und günstiges zivilgerichtli- ches Verfahren zu schaffen, das längerfristig und volkswirtschaftlich ren- tabel sei. Seine Ausführungen untermauerte Schädler mit der 
konkreten Summe von 10000 Gulden, die während eines Jahres von liechtensteini- schen Bürgern für gerichtliche Verfahren ausgegeben würden bzw. aus- gegeben worden seien. Dass er im Jahre 1907 eine Summe in Gulden- Währung nannte, welche seit 1901 im Fürstentum Liechtenstein offiziell durch die Kronen-Währung ersetzt worden war,196 könnte daher rühren, dass die Erhebung dieser statistischen Zahl noch in die Zeit vor der Jahr- hundertwende fiel. Jedenfalls durfte die Zahl nicht so verstanden wer- den, dass sie durch das neue Verfahren gänzlich auf Null hätte reduziert werden sollen oder können, da auch unter dem Regime einer neuen Ver- fahrensordnung weiterhin Geld für Zivilprozesse würde aufgewendet werden müssen; aber sie sollte zumindest reduziert werden. Um das Ausmass der Summe, da sie für die Prozessökonomie und dessen damalige volkswirtschaftliche Dimension bedeutsam ist, anhand eines Vergleiches nachvollziehen zu können, müssen beide Auslegungs- möglichkeiten der Summe berücksichtigt werden. Gemäss dem gesetzli- chen Umrechnungsschlüssel197 hatte 1 fl in (alter) Reichwährung seit 1901 den Wert von 0,875 fl (neuer) österreichischer Währung oder (ent- sprechend doppelt) von 1,75 Kronen. Die Summe der 10000 fl kann demnach ein Zweifaches bedeuten: Entweder sie bezieht sich auf die seit 1901 aktuelle Währung und entspricht einem Gegenwert von 
20000 Kronen; oder sie stammt aus dem Währungsregime vor 1901 und hätte 1907 einen rechnerischen Gegenwert von (8750 fl bzw.) 
17 500 Kronen. Also wurden zwischen 20000 und 17500 Kronen jährlich als volkswirt- schaftliche Prozesskosten aufgewendet. Diese Grösse ist zwar in höchs- tem Masse anfechtbar, da wir nicht wissen, für welches Jahr sie galt, ob sie kontinuierlich gleich blieb, wie sie statistisch-methodisch erhoben wurde, welchem Währungsregime sie unterstand, welche Schwankungen die Umrechnung beherrschten und inwiefern die Inflation auf sie wirkte. Dennoch ist sie die einzig prozessökonomisch brauchbare statistische 348§ 
7 Beginn Justizreform 1906 bis 1908 196Zäch, S.281 m. w. H.; vgl. Goop, S.234 m. w. H.; Ospelt, Anhang, S.230 [Anhang Nr. 76]; siehe Schädler, 1890–1900, S.79f.; Schädler, Entwicklung, S.60f.; Vogt, Brücken, S.257 (s. v. «Gulden»). 197Schädler, 1890–1900, S.80.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.