Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

b)Neues Verfahren nach österreichischem Vorbild In Österreich war am 1. Januar 1898 ein neues Zivilverfahrensrecht in Kraft getreten. Im Fürstentum Liechtenstein galt 1907 nach wie vor die liechtensteinische Allgemeine Gerichtsordnung, die immerhin im Jahr zuvor prozessökonomisch novelliert worden war. Die erstinstanzliche Rechtsprechung in Liechtenstein wurde von einem österreichischen Richter als Landrichter ausgeübt, der zu diesem Zwecke beurlaubt wurde, der jedoch in seiner sonstigen Richtertätigkeit in Österreich seit rund zehn Jahren innerhalb des neuen Klein’schen Zivilverfahrens tätig war. Die nicht zuletztprozessökonomisch bedenkliche Folge war, dass sich die liechtensteinische Rechtsprechung gemäss einem 
aus öster - reichischer Sicht alten Verfahren vollzog und der Landrichter entspre- chend bei seiner Tätigkeit in Liechtenstein zu jenem alten Verfahren wechseln musste. Von einem Transfer der Praxis und des Wissens aus sei- ner österreichischen Tätigkeit konnte damit nicht mehr die Rede sein. Im Gegenteil dürfte der Wechsel von der gewohnten Klein’schen Ver- fahrensordnung hin zu derjenigen der liechtensteinischen Allgemeinen Gerichtsordnung, das heisst im Grunde zu derjenigen Allgemeinen Gerichtsordnung, von der sich Franz Kleins Konzeption explizit und absichtlich abhob und deren Missstände zu beseitigen er sich vorgesetzt hatte, ein Sprung über eine tiefe Kluft zurück zu einem antiquierten Ver- fahren gewesen sein. Der 
Bericht der Siebnerkommission argumentierte historisch und liess die seit rund einhundert Jahren immer wieder vollzogenen Anglei- chungen an die österreichische Rechtspflege anhand von Beispielen Revue passieren. Unausgesprochen, aber für alle Adressaten des Berich- tes bzw. die Landtagsabgeordneten selbstverständlich war, dass diese Angleichungen stets unter Anpassung an die Gegebenheiten des Klein- staates möglich und recht einfach, ebenso zielführend und in und für Liechtenstein erfolgreich gewesen waren. E contrario: Um nun mit die- sem historischen Kontinuum zu brechen, hätte es schwerwiegender Gründe bedurft, die offensichtlich fehlten. Historisch argumentiert wurde im Kommissionsbericht (implizit) auf zwei Ebenen, nämlich der Anlehnung an Österreich hinsichtlich der 
Verfahrensordnungen sowie der 
Gerichtsorganisation.167 Ferner wurden gegenwärtige (politische, 338§ 
7 Beginn Justizreform 1906 bis 1908 167Vgl. von Liechtenstein, S.83.
	        

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