Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

chen «Garantien»162 von österreichischer Seite. An die Stelle der bisheri- gen dritten Instanz, dem Oberlandesgericht Innsbruck, könne das fürst- liche Appellationsgericht in Wien treten, wodurch die fürstliche Justiz- hoheit gewährleistet 
sei.163 bb)Zustimmung der Kommission Bei der Novellierung der liechtensteinischen Allgemeinen Gerichtsord- nung im Jahr zuvor, die unter dem Ziel der Prozessökonomisierung gestanden hatte,164 hatte man unnötigen Formalismus im Zivilprozess zu beheben gesucht und dabei als Heilmittel zur gerichtlichen freie(re)n Beweiswürdigung gegriffen. Angesichts des neuen österreichischen Zivilverfahrens waren bereits damals die Öffentlichkeit und Mündlich- keit des Verfahrens als grosse (prozessökonomische) Fortschritte bezeichnet und deren Umsetzung erwogen, aber auf einen späteren Zeit- punkt ins Auge gefasst worden. Seither schien sich an diesen grundle- genden Überlegungen nichts geändert zu haben. Die Ausführungen Peers bekräftigten sie nochmals. Der Kommissionsbericht stellte sie bei- pflichtend als unumstrittene Reminiszenzen aus der Novellierung der liechtensteinischen Allgemeinen Gerichtsordnung en bloc allen weiteren Punkten sichtbar abgegrenzt – als Referat Peers165 – voran. Die Debatte im Landtag stellte sie daraufhin auch in keinster Weise infrage. Selbst die drei Abgeordneten, die sich infolge der zu gewärtigenden Kosten gegen die Resolution bzw. eine Justizreform aussprachen, bezweifelten in ihren Voten den Neuerungsbedarf an sich sowie die Ausrichtung auf Forma- lismusreduktion, freie Beweiswürdigung, Verfahrensöffentlichkeit sowie -mündlichkeit nicht; sie beurteilten lediglich den Weg über Novellierun- gen als ratsamer, weil günstiger, gegenüber demjenigen über eine umfas- sende Justizreform. Die zweite zivilgerichtliche Instanz ins Inland zu verlagern, befürwortete die Kommission folgerichtig ebenfalls, da dies die Voraussetzung dafür darstellte, die genannten neuen Prinzipien kon- sequent auch im Berufungsverfahren umzusetzen.166337 
III. Erste Siebnerkommission und Resolution 1907 162LI LA LTA 1907 L1, Antrag Siebnerkommission, 14. Dezember 1907, S.2. 163Zum vorangehenden Absatz LI LA LTA 1907 L1, Antrag Siebnerkommission, 14.Dezember 1907, S.1f. 164Siehe oben unter §  7/I./2. 165Siehe LI LA LTA 1907 L1, Antrag Siebnerkommission, 14. Dezember 1907, S.1f. 166Siehe unten unter §  7/III./3./c)/bb).
	        

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