Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Erweiterung der Begriffsbestimmung der Prozessökonomie zu solchem Zweck sind im Folgenden noch 
erforderlich. bb)Folgerungen, Präzisierungen und Offenhaltung Prozessbeschleunigung, das heisst Verringerung der Dauer des Verfah- rens und des Zivilprozesses, bildet lediglich einen, nämlich zeitlichen und, weil sinnfällig, besonders gut messbaren Aspekt der Prozessöko- nomie. Daneben erfüllt aber jegliche anderweitige Verringerung des Aufwandes im Verfahren unter gleichbleibender Umsetzung des Verfah- renszweckes die Ökonomisierung des Verfahrens. Hierzu zählt auch die Vermeidung überflüssiger Prozesse überhaupt oder die Verringerung der Anzahl der Prozesse durch alternative Verfahren, wird doch dadurch die gerichtliche Arbeitslast gemindert, so dass die verbleibenden Verfahren effizienter geführt werden können. Prozessökonomie umfasst folglich die Prozessbeschleunigung, ist jedoch nicht mit ihr gleichzusetzen. Der Prozessökonomie im Sinne der Effizienz geht stets die 
Effek- tivität voraus.58 Erst eine an sich bereits bestehende, wirksame und intakte Verfahrensordnung kann, hierauf fussend, verbessert und effi- zienter ausgestaltet werden. Mit anderen Worten müssen Effizienzerwä- gungen dort, wo es bereits an effektiven Mitteln mangelt, hintangestellt und es muss zunächst nach derartigen überhaupt wirksamen Instrumen- ten gesucht werden, ehe an ihre prozessökonomische Verbesserung gedacht werden kann. Die Prozessökonomie als Effizienz in einem Ver- fahren setzt folglich stets die Effektivität des Verfahrens voraus und beruht auf ihr. Die vorliegende Untersuchung weicht präzisierend von der vor- herrschenden Terminologie ab: Anstatt (nur) vom «Begriff» der Pro- zessökonomie und dessen «Definition» zu sprechen,59 empfiehlt es sich in der vorliegenden Arbeit, allgemeiner von dessen Explikation (Begriffsbestimmung) und (auch) von dessen Exemplifizierung zu spre- chen. Denn «Prozessökonomie» ist kein (zumindest nicht nur ein) Begriff im Sinne der aristotelischen Logik, welcher sich durch Angabe der gemeinsam hinreichenden und notwendigen Merkmale von Gattung und Spezies definieren und dessen Vorhandensein sich jeweils eindeutig 33 
II. Zielsetzung 58Vgl. Pflughaupt, S.65. 59So beispielsweise Schumann, S.272–280.
	        

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