Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

zu decken, die eine solche inländische zweite Instanz verursachen würde, gab Peer zu bedenken, ob diese nicht den Parteien als Verfah- renskosten überbürdet werden könnten: Zumal die Neuordnung des Zivilverfahrensrechts ohnehin eine «bedeutende Verbilligung des Ver- fahrens»72 bewirken würde, sei die Übertragung solcher zweitinstanzli- cher Verfahrenskosten auf die Parteien mehr als gerechtfertigt.73 Als 
dritte Instanz im Sinne des Obersten Gerichtshofes sah Peer das fürstliche Appellationsgericht in Wien vor, das die bisherige dritte Instanz des Oberlandesgerichts in Innsbruck ersetzen würde. Mehrkos- ten seien dadurch nicht zu gewärtigen, würde doch lediglich die derzeit zweite Instanz zur dritten werden und die derzeit dritte Instanz, das Oberlandesgericht Innsbruck, entfiele aus dem Instanzenzug.74 Die dritte Instanz könne mittels Revisionen sowie Revisionsrekursen ange- gangen werden, wobei das Verfahren nichtöffentlich sei und ohne münd- liche Verhandlung stattfinde,75 was sich aus der Distanz zwischen Liech- tenstein und dem Sitz des fürstlichen Appellationsgerichts in Wien erkläre und rechtfertige, so Peer. d)Kostenvermeidung und ein Landrichter Einen wesentlichen Anteil an den Überlegungen Peers nahm die pro- zessökonomische Frage nach den 
Kosten sowohl der Reform als auch der später hiermit gestalteten Rechtspflege ein. Die Justizreform selbst dürfe für das Fürstentum Liechtenstein lediglich unerhebliche Zusatz- kosten verursachen, hielt Peer fest.76 In Anbetracht der Kleinheit des liechtensteinischen Staates seien zudem aber auch die mit der Neugestal- tung der Verfahrensordnung später erwachsenden Kosten besonders mit Bedacht zu prüfen, damit nicht von vornherein und rundweg erforderli- che Reformen an Kostenbefürchtungen scheiterten.77 Peer beschwich- tigte solche Befürchtungen deshalb damit, dass nach der Justizreform wie bislang nur 
ein einziger Landrichter zur Verrichtung der Rechtspre- chung in erster Instanz nötig sein werde. Sollte dereinst infolge des 316§ 
7 Beginn Justizreform 1906 bis 1908 72LI LA RE 1908/0570, Gutachten Peer, 7. Februar 1908, S.3. 73LI LA RE 1908/0570, Gutachten Peer, 7. Februar 1908, S.3. 74LI LA RE 1908/0570, Gutachten Peer, 7. Februar 1908, S.4. 75LI LA RE 1908/0570, Gutachten Peer, 7. Februar 1908, S.6. 76LI LA RE 1908/0570, Gutachten Peer, 7. Februar 1908, S.2. 77Vgl. LI LA RE 1908/0570, Gutachten Peer, 7. Februar 1908, S.2f.
	        

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