einer gerichtlichen Würdigung waren demnach in den neuen Normen zur Beweispflicht bei Tatsachenbehauptungen umgesetzt und sinnvoll gegeneinander austariert – und dadurch vor allem der Missstand über- mässig langer, Überflüssiges enthaltender Erwiderungen behoben. c) Ordnungsstrafen gegen prozessökonomische Verstösse Aus Gründen der Prozessökonomie, und gegenüber den ersetzten Para- graphen der liechtensteinischen Allgemeinen Gerichtsordnung Neuland betretend, wurde schliesslich eine zusätzliche Bestimmung eingeführt, die künftig dem Gericht Ordnungsstrafen nicht nur ermöglichte, son- dern es auch dazu verpflichtete: Ein gerichtlicher Handlungsspielraum wurde mittels Ordnungsstrafen geschaffen, welche sowohl im Falle von absichtlich unwahren Tatsa- chenvorbringen als auch von überflüssigem Vorbringen bei Erwiderun- gen verhängt werden sollten, ungeachtet dessen, ob im Einzelfall hier- durch der Zivilprozess und das Gericht oder die Gegenpartei konkret einen Nachteil oder Schaden erlitten hatte. Fortan bestand die Pflicht des Gerichts, gegen derartige prozessökonomische Missstände vorzugehen, abgeschwächt durch einen Höchstbetrag und keinen Mindestwert der Ordnungsstrafe. Indem nicht nur eine Möglichkeit von Ordnungsstra- fen, sondern die Pflichtdes Gerichts zu deren Verhängung («unterlie- gen» statt beispielsweise lediglich «können [...]unterliegen») aufgestellt wurde, zeigte sich, dass künftig prozessunökonomisches Verhalten zulasten des Verfahrens und dessen Ordnung («Ordnungs»-«strafen») streng bestraft werden sollte.303
I. Änderung Allgemeine Gerichtsordnung
1906 LGBl. 1907 Nr. 1 5. Wissentlich unrichtige Behaup- tungen von Tatsachen sowie
über- flüssige Weitläufigkeitin der Beant- wortung unterliegen Ordnungsstra- fen bis zum Höchstbetrag von 200 Kro nen, welche nach Beschaffen- heit der Umstände entweder gegen die Partei oder gegen den Vertreter oder gegen beide verhängt werden können und dem landschaftlichen Armenfonds zufliessen.