Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Bewusstsein der Grund dafür, dass der Landesfürst im Handbillett mit keiner Silbe auf den Teilerfolg der Novellierung der liechtensteinischen Allgemeinen Gerichtsordnung einging und dieser anscheinend gänzlich vom Misserfolg der Strafprozessnovellierung überschattet wurde, obschon er der Wegbereiter für die Zivilprozessordnung von 1912 war. 2. Rechtspolitisches Ziel und prozessökonomischer «Haupt-Übelstand» Daraus, dass die §§ 5, 6, 11 und 104 FL-AGO18im Jahre 1906, abgese- hen von einigen Details in der Schreibweise, mit denjenigen der Allge- meinen Gerichtsordnung von 1781 übereinstimmten, lässt sich schlies- sen, dass an ihnen seit ihrer Rezeption im Jahre 1812 keinerleiÄnderun- gen vorgenommen worden waren. Das ergibt der Vergleich zwischen den betreffenden Paragraphen der ursprünglich rezipierten Fassung der liechtensteinischen Allgemeinen Gerichtsordnung und denjenigen, die im Kommissionsbericht19 an den liechtensteinischen Landtag anlässlich der Vorberatung der Änderung der liechtensteinischen Allgemeinen Gerichtsordnung zugrundegelegt wurden. Zwischen dem Erlass der All- gemeinen Gerichtsordnung im Jahre 1781 bzw. ihrer Rezeption im liech- tensteinischen Recht anno 1812 lagen somit 125 bzw. 94 Jahre ohne Änderung der infrage stehenden §§ 5, 6, 11 und 104 FL-AGO, bis sie 1906 zum Gegenstand heftiger Kritik wurden. Am Ende der Regierungsvorlage zur Novellierung der liechtenstei- nischen Allgemeinen Gerichtsordnung findet sich – vom Wortlaut der vorgeschlagenen Bestimmungen durch einen Trennstrich abgesetzt und sodann von Hand durchgestrichen – die Bemerkung, welchem 
rechtspo- litischen Ziel die Novellierung diente; sie bezweckte, «einen 
Haupt-Übelstand der bisherigen Prozessführung, nämlich die eine 
aufgezwungene Formalität bildenden, ausdrücklichen Widersprechungen der einzelnen Tatumstände und alle 
überflüssi- 291 
I. Änderung Allgemeine Gerichtsordnung 1906 18Sämtliche Normen der liechtensteinischen Allgemeinen Gerichtsordnung werden im Folgenden zitiert nach LI LA RE 1906/0911, Zusatzbestimmungen, 11. Dezem- ber 1906, S.3; alle Hervorhebungen darin stammen von E. S. 19Abgedruckt in LI LA RE 1906/0911, Zusatzbestimmungen, 11. Dezember 1906, S.3.
	        

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