II.Ergebnis Seit 1812 stellte sich für das Fürstentum Liechtenstein als Staat
die Rechtsrezeption zunehmend als unumgängliches Instrument zur Ausbil- dung und Entwicklung einer eigenen Rechtsordnung heraus, wobei im Zuge solcher Rechtsrezeption in der Regel jeweils
Anpassungen an die besonderen Gegebenheiten des monarchischen Kleinstaates nötig waren. Die Rezeption orientierte sich am Nachbarland
Österreich, nicht nur, weil sich eine immer stärkere politische und wirtschaftliche Hinwen- dung zu Österreich ergab; auch die liechtensteinische Rechtspflege – staatsvertraglich sichergestellt – wurde erstinstanzlich am Vaduzer Landgericht von österreichischem Gerichtspersonal und in den beiden höheren Instanzen von Gerichten in Österreich
ausgeübt. Spezifische prozessökonomische Defizite stellten sich ein, gegen die es in Zukunft Gegenmittel zu ergreifen gelten würde. Besonders das vor ausländischen Gerichten fernab und daher gezwungenermassen schrift- lich-heimlich stattfindende Verfahren im Instanzenzug im Ausland war überaus teuer und aufwendig. Verfahren wie der Zivilprozess sollten deshalb generell prozessökonomischer, das heisst schneller, günstiger und einfacher werden. Das Landgericht in Vaduz, besetzt mit einem ein- zigen Landrichter, sollte entlastet werden, beispielsweise durch Schaf- fung einer zweiten Landrichterstelle; ebenso wurde bereits die Einrich- tung von Vermittlerämtern zu demselben Entlastungszweck vorgeschla- gen. Als fortschrittliche und zukunftsträchtige Prinzipien des Verfahrens enthüllten sich rechtsvergleichend mehr und mehr und für alle Instanzen postuliert die Mündlichkeit, Öffentlichkeit und eine freie Beweiswürdi- gung, die alle den Prinzipien der geltenden liechtensteinischen Allgemei- nen Gerichtsordnung diametral entgegengesetzt waren. Ende des 19. Jahrhunderts wurde im Fürstentum Liechtenstein
der Ruf nach einer Justizreform allmählich lauter. Die Vorläufer und Wur- zeln seit 1812 hatten fast ein Jahrhundert lang die Richtung vorgespurt, in welche eine solche Reform, die 1906 bis 1915 tatsächlich stattfinden sollte, schreiten würde.285
II. Ergebnis