Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

versehen, oder aus Anlass der Bildung eines Fürstlich Liechtenstei- nischen Spruchkollegiums, als Richter mitzuwirken, nach Mass- gabe des Bedarfes für die Dauer der Dienstleistung im Fürstentum Liechtenstein beurlauben.» Der Staatsvertrag bestätigte zudem in Art. I, dass das 
k. k. Oberlandes- gericht für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck weiterhin als dritte Instanz für das Fürstentum Liechtenstein fungierte, wie es 1818 festgelegt51 wor- den war. Der Instanzenzug blieb also unverändert und wurde staatsver- traglich gewährleistet. Andererseits bot Art. III Abs. 1 eine prozessökonomische Rege- lung, indem Liechtenstein nur diejenigen 
«Kosten, welche durch die zu ihren Gunsten erfolgte Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages verursacht werden, ersetzen» musste. Anstelle der Kosten eines oder gar mehrerer dauerhaft und fest angestellter Richter trat folglich eine zeit- weilige Anstellung des- oder derselben je nach Bedarf der liechtensteini- schen Rechtsprechung, womit die staatlichen Ausgaben für die Justiz auf das Nötige beschränkt blieben. Bedurfte man (in einer Strafsache) eines Richterkollegiums, konnte dennoch ad hoc das Richterpersonal kurz- zeitig aufgestockt und sodann wieder abgebaut werden. Insgesamt erlaubte der Staatsvertrag zur Justizverwaltung dem Fürstentum Liech- tenstein eine grosse 
prozessökonomische Flexibilität hinsichtlich seines Richterpersonals und somit der diesbezüglichen Kosten der Justiz.52 Mit Rücksicht auf das österreichische Richterpersonal, das gemäss dem Staatsvertrag zur Justizverwaltung die liechtensteinische Rechtspre- chung ausübte, war das österreichische Justizministerium daran interes- siert und wies Liechtenstein auch darauf hin, dass sich die liechtensteini- schen Verfahrensordnungen möglichst mit den österreichischen Pen- dants deckten. Namentlich sollten österreichische Novellierungen und Entwicklungen der Verfahrensordnungen möglichst rasch übernommen oder nachvollzogen werden, um das liechtensteinische Verfahren aus österreichischer Sicht nicht zu einem veralteten werden zu lassen.53281 
I. Entwicklungen 51Siehe oben unter §  6/I./2. 52Zum vorangehenden Absatz vgl. Schädler, 1873–1889, S.65f. 53Zum vorangehenden Absatz vgl. Schädler, 1873–1889, S.67, in casu zur Strafpro- zessordnung.
	        

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