Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Strafsachen zu behandeln gewesen, so viele wie in den vorangegangenen fünfzehn Jahren zusammen nicht anhängig geworden waren, weshalb sich die Erledigung aller Geschäfte des Landgerichts verzögert habe. In der kommenden Zeit werde sich der Geschäftsanfall höchstwahrschein- lich wieder normalisieren, das heisst, erheblich zurückgehen, weshalb «[e]in dringendes Bedürfnis zur Kreierung der geplanten neuen Stelle [...] nicht vorhanden [sei].»44 Zudem sei mit dem Bagatellverfahren nun eine Handhabe für rasche und somit entlastende Erledigung von Pro- zessen geringen Streitwertes geschaffen worden. «Es liege also auch nach dieser Seite kein Grund vor, das Gutbewährte mit einer neuen kostspie- ligen Veränderung zu vertauschen»45,weshalb von der Schaffung einer zweiten Landrichterstelle abzusehen sei. Der Antrag der Regierung wurde dementsprechend vom Landtag einstimmig abgelehnt.46 8. 1884: Staatsvertrag mit Österreich zur Justizverwaltung Nachdem 1852 zwischen Österreich und Liechtenstein ein Zollvertrag geschlossen worden war,47 nahm der liechtensteinische Landtag am 13.März 1884 den 
Staatsvertrag mit Österreich bezüglich der Justizver- waltung im Fürstentum Liechtenstein48 an. Dieser Staatsvertrag «ver- bürgte einerseits die 
Selbständigkeit des liechtenst[einischen] Justizwe- sens»49,indem er überhaupt Liechtensteins Versorgung mit (damals dort fehlenden) ausgebildeten 
Richterbeamten aus Österreich sicherstellte.50 Gemäss Art. II würde die k. k. österreichische Regierung zwecks Recht- sprechung für das Fürstentum Liechtenstein künftig weiterhin «die ihr unterstehenden richterlichen Beamten, welche in den Fürstlich Liechtensteinischen Justizdienst eintreten, oder welche von ihren Vorgesetzten angewiesen werden, die Stelle eines Fürst- lich Liechtensteinischen richterlichen Beamten vorübergehend zu 280§ 
6 Vorläufer 1812 bis 1905 44Schädler, 1873–1889, S.63. 45Schädler, 1873–1889, S.64. 46Zum vorangehenden Absatz Schädler, 1873–1889, S.63. 47Siehe unten unter §  7/I./5. 48LGBl. 1884 Nr. 8. 49Schädler, 1873–1889, S.66, Hervorhebung E. S. 50Vgl. Berger, Arbeiten, S.2; Ospelt, Gerichtswesen, S.240.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.